von Alexander Münch
Seit dem Jahr 1994 schlossen Sparkassen bundesweit sog. Prämiensparverträge mit der folgenden Klausel ab: „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 4 % verzinst.“ Im April 2020 erklärte das OLG Dresden in Übereinstimmung mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung die Klausel für unwirksam. Sparer können die Sparverträge neu berechnen lassen und zu wenig gezahlte Zinsen geltend machen. Der Rechtstreit liegt mittlerweile dem Bundesgerichtshof vor. Für den 06.10.2021 hat der Bundesgerichtshof den Verhandlungstermin anberaumt.
Weiterlesen … Am 06.10.2021 entscheidet der BGH zur Zins-Klausel in Sparverträgen