von Guido Lenné
Wenn die Widerrufsbelehrung einer Lebensversicherung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG erforderliche Form des Widerspruchs enthält, handelt es sich nicht nur um einen geringfügigen Belehrungsfehler. Damit kann der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Frist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. So lautete das Urteil des BGH im März dieses Jahres, mit dem er Verbrauchern den Rücken stärkt. Lesen Sie hier mehr dazu.
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