von Benedikt Nilges
Im April 2021 stellte der BGH klar, dass von Banken in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzte Klauseln, welche die Zustimmung eines Kunden fingieren, unwirksam sind. Die Entscheidung löste ein Beben innerhalb der Finanzbranche aus. Denn üblich war in der Praxis, dass die Banken die Kontoführungsgebühren einseitig erhöhten. Der Kunde konnte laut einer Bestimmung in den AGB dieser Regelung in einer bestimmten Frist widersprechen. Geschah dies nicht, galt die Zustimmung zur Preiserhöhung als erteilt.
Gilt die BGH-Entscheidung auch für die Erhöhung der Preise bei Wertpapieraufträgen über ein Aktiendepot? Kann hier durch Bestimmungen in den AGB eine Zustimmung fingiert werden? Oder liegt eine konkludente Zustimmung durch den Abschluss eines Wertpapierkaufs, oder -verkaufs vor? Gilt letzteres, auch wenn man die Preiserhöhung durch das Finanzinstitut gar nicht registrierte?
All diese Fragen stellen sich in einem durch unsere Kanzlei betrauten Verfahren – nun ist eine Entscheidung des BGH unumgänglich.
Weiterlesen … Ist die Erhöhung von Wertpapiertransaktionskosten aufgrund des Verweises auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis in AGB wirksam?