12. August 2012

Zwangsversteigert? Unwirksame Klausel in den AGB der Sparkassen führt zu Erstattungsanspruch

Die Klausel 

 "Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden."

ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.05.2012 festgestellt. Lesen Sie hier, welche Konsequenz diese Entscheidung für Sie hat:

Kreditkunden in Geldnot hatten nach der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie oft das Problem, dass die Bank noch zusätzliche Kosten für die Verwertung abzog.

Die Berechtigung dazu leitete die Bank aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Doch im Interesse des Bankkunden war das Handeln der Bank nicht.

Die entsprechende AGB-Klausel hat der BGH nun für unzulässig erklärt. Im Urteil vom 08.05.2012 heißt es:

Nach dem in Rede stehenden Klauselbestandteil kann die Beklagte ihren Kunden - entgegen § 670 BGB - die Auslagen für solche Tätigkeiten in Rechnung stellen, die sie vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt.

Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Beklagte solche Kosten - mangels einer im Klauselwortlaut enthaltenen Begrenzung nach Maßgabe von § 670 BGB - nicht einmal uneingeschränkt für erforderlich zu halten braucht.

Es ist aber ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Aufwendungsersatzanspruch die Erbringung der Aufwendungen im wohlverstandenen Fremdinteresse voraussetzt.

Wenn Ihnen nun die Kosten der Verwertung Ihrer zwangsversteigerten Immobilie in den letzten 10 Jahren aufgrund dieser Klausel in Rechnung gestellt worden sind, dann können Sie diesen Betrag zurückverlangen.

In § 812 Abs. 1 BGB heißt es nämlich:

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch der Bank war die AGB-Klausel. Diese ist nun laut BGH unwirksam, also weggefallen. Folglich ist die Bank zur Herausgabe der erlangten Zahlung verpflichtet.

Nutzen Sie unser Musterschreiben, um die gezahlten Kosten zurückzufordern.

Hilft das nicht – viele Banken werden sich sträuben – kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne!

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

0/5 Sterne (0 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen