05. September 2012

Klauseln in Versicherungsverträgen unwirksam – Nachzahlung von Versicherung fordern

Mit Urteil vom 25.07.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unwirksam sind. Kunden haben Anspruch auf Nachzahlungen.

Der für das Versicherungsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen betreffend die Rückkaufswerte und die Verrechnung von Abschlusskosten, sog. Zillmerung, entschieden.

Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen, die den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung regeln.

Es ist nach der Entscheidung des BGH unzulässig, Vermittlerprovisionen mit den ersten Beitragszahlungen des Kunden zu verrechnen.

Solche Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Die sog. Zillmerung führt nämlich dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.

Die Konsequenz des Urteils ist, dass in den vergangenen Jahren berechnete Rückkaufswerte zu niedrig berechnet worden sind. Der Fehlbetrag – statistisch laut Verbraucherzentralen ca. 500 € pro Vertrag – kann nun nachgefordert werden.

Wenn Sie in den letzten Jahren eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt haben, nutzen Sie unser Musterschreiben, um eine Nachzahlung zu verlangen.

Gerne sind wir für Sie da, wenn Sie Hilfe benötigen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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