27. April 2015

Prämie zurück: Widerspruch gegen Rentenversicherung

Der Bundesgerichtshof statuierte nun erneut, dass, wenn Seitens des Versicherungsnehmers ein wirksamer Widerspruch gegen die Rentenversicherung erfolgt, ein Anspruch auf Prämien- und Zinsrückzahlung und nicht nur auf Zahlung des Rückkaufswerts besteht.

Nur eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Solange keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt, ist der Vertrag schwebend wirksam. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt bei einem schwebend wirksamen Vertrag erst mit Ausübung des Widerspruchrechts.

Zum konkreten Fall:
1998 schloss der Kläger eine Rentenversicherung ab. 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch und kündigte die Versicherung hilfsweise. 

Die Versicherung bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger lediglich den Rückkaufswert zurück, nicht aber die Zinsen.

Daraufhin reichte der Kläger 2011 eine Klage ein, mit der alle auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des gezahlten Rückkaufswerts begehrte.

Die Vorinstanzen lehnten die Klage wegen Verfristung, gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., ab.

Nachdem Revision eingelegt wurde, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Klage an das Berufungsgericht zurück.

Der Bundesgerichtshof legte in seinem Beschluss dar, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt ist.
Nur eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Solange keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt, ist der Rentenversicherungsvertrag schwebend wirksam.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt des Widerspruchs zu laufen.

Das Berufungsgericht muss nun klären, ob die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß war.

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Claudia Lenné
Claudia Lenné

Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Lenné ist auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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