22. Juli 2013

Ab heute: Haltefrist bei Offenen Immobilienfonds

Ab heute gilt für Investitionen in Offene Immobilienfonds eine zwei Jahre dauernde Ersthaltefrist für Neuanleger. Wird jetzt investiert und die Beteiligung dann gekündigt, so muss zwei Jahre gewartet werden, bis der Geldrückfluss erfolgt.

Die Mindesthaltedauer ist neu eingeführt worden, weil während der Finanzkrise viele Fonds in Schwierigkeiten geraten waren. Anlegergelder waren nicht verfügbar. Manche Fonds wurden geschlossen und mittlerweile sind einige sogar in der Abwicklung.

Entgegen der erfolgten Anlageberatung beim Erwerb der Anlage waren die Gelder nicht "sicher wie Festgeld" und nicht "zur Altersvorsorge geeignet".
Auch eine für viele Kapitalanleger wichtige jederzeitige Verfügbarkeit bzw. jederzeitige Liquidierbarkeit war tatsächlich nicht gegeben.

Wir führen diverse Prozesse wegen Falschberatung bei Kapitalanlagen und insbesondere auch Offenen Immobilienfonds.

Unzureichende Aufklärung über die fehlende Fungibilität einer Anlage kann regelmäßig zu Ansprüchen gegen den Berater führen.

So heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2007, AZ III ZR 44/06, das einen geschlossenen Fonds betraf z.B.:

Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten,..., darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Einzelfall und prüfen mögliche Ansprüche.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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