22. August 2013

AG Neuss: Bearbeitungsentgeltklausel der Deutschen Bank benachteiligt Kunden unangemessen

In einem von uns erstrittenen Urteil stellt das Amtsgericht Neuss heute fest, dass die Bearbeitungsentgeltklausel im Kreditvertrag der Deutschen Bank Privat und Geschäftskunden AG eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, die den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Das Gericht beruf sich dazu auf § 307 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB. Hier heißt es:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. ...

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung ...

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist ...

Konsequenz ist, dass Bankkunden die in unzulässiger Weise vereinbarte Gebühr nicht zahlen müssen.

Weitere Informationen zu der Thematik finden Sie hier. Wir beraten Sie gerne - es geht um Ihr Geld. Kontaktieren Sie uns.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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