Alarmbereitschaft bei Feuerwehr zählt als Arbeitszeit
Feuerwehrmänner und -Frauen aufgepasst! In neuen Urteilen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2024 (Az. 6 A 856/23, 6 A 857/23) sprach das Gericht zwei Feuerwehrleuten aus Mülheim eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten zu.
Bisher wurde diese Arbeitszeit, vor allem wenn es keinen Einsatz gab, bei der Bezahlung unberücksichtigt gelassen. Dabei haben die betroffenen Feuerwehrleute währenddessen sicher keine entspannte Freizeit.
Alarmbereitschaftszeiten bei der Feuerwehr werden in der Regel in 24-Stunden-Diensten absolviert, wobei kein Aufenthalt in der Wache vorgegeben ist. Allerdings muss im Falle eines Einsatzes der Mitarbeiter innerhalb von 90 Sekunden mit dem Fahrzeug ausrücken und muss sich innerhalb eines vorgegebenen Radius um die Wache aufhalten. Freizeitgestaltung oder die Wahrnehmung von Terminen sind während diesen Zeiten also nahezu unmöglich. Das ist auch das entscheidende Argument für das Gericht in Münster:
“Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren”, erklärt das Gericht.
Das einzige für die Entschädigung erforderliche Kriterium wird in vielen ähnlichen Fällen erfüllt sein: Die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden muss überschritten sein. Sodann haben die Feuerwehrleute Anspruch auf Entschädigung. Das kann ein Freizeitausgleich sein. Wenn dieser allerdings nicht möglich ist, wie in Mülheim der Fall, besteht ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung in Geld.
Wenn also bei Ihnen Alarmbereitschaftszeiten bisher nicht vergütet wurden, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Buchen Sie hierzu einfach einen Termin zur kostenlosen Erstberatung bei uns.
Rebekka Jäger
Angestellte Rechtsanwältin
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