25. Juni 2021

Allgemeinverfügung der BaFin zu Prämiensparverträgen: Zinsnachzahlungen an Kunden erwartet

Seit Jahren herrscht Uneinigkeit zu Änderungen in Prämiensparverträgen der Banken in Bezug auf Zinszahlungen. Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken am runden Tisch im November 2020 nicht zustande kam, veröffentlichte die BaFin nun eine sogenannte Allgemeinverfügung, von der jene Anleger profitieren, die aufgrund unwirksamer Klauseln in ihren Prämiensparverträgen zu wenig Zinsen erhalten haben.

Allgemeinverfügung: Banken müssen Kunden über zu wenig gezahlte Zinsen informieren

Laut dieser Allgemeinverfügung müssen Kreditinstitute Prämiensparkunden nicht nur über unwirksame Zinsanpassungsklauseln informieren, sondern ihnen darüber hinaus auch die Neuberechnung der Zinsen anbieten. Hiervon betroffen sind langfristige Sparverträge, die zwischen 1990 und 2010 abgeschlossen wurden. Laut Medienberichten ist von rund einer Million Verbraucher die Rede, die das betreffen könnte.

Konkret sieht die Allgemeinverfügung vor, dass Banken die Prämiensparkunden darüber informieren müssen, ob sie wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln zu wenig Zinsen erhalten haben. Sollte das der Fall sein, müssen die Institute ihren Kunden des Weiteren unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern. Alternativ ist ein Änderungsvertrag mit wirksamen Zinsanpassungsklauseln anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010 berücksichtigt (Az.: XI ZR 197/09).

Nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung Ende Juni haben betroffene Institute nun zwölf Wochen Zeit, um die Vorgaben umzusetzen oder Widerspruch bei der BaFin einzulegen. Die Finanzaufsicht will jeden Widerspruch prüfen und dem jeweiligen Institut einen Widerspruchsbescheid zukommen lassen. Mit diesem können sich die Institute dann an das Verwaltungsgericht wenden. Die BaFin geht davon aus, dass einige Banken von dieser Option Gebrauch machen werden, ist allerdings auch zuversichtlich, dass die Allgemeinverfügung vor Gericht Bestand haben wird.

Nachzahlungen in Milliardenhöhe erwartet

Betroffen sind Verträge, die zwischen 1990 und 2010 von den Banken angeboten wurden und Klauseln enthalten, die den Instituten das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung einseitig zu ändern. 2004 erklärte der BGH diese Klauseln allerdings für unwirksam. In späteren Beschlüssen aus den Jahren 2010 und 2017 ging der oberste Gerichtshof näher auf die Anforderungen an die Klauseln ein. Uneinigkeit bestand aber weiter zu den Details. Vor allem den Sparkassen wurde von Verbraucherschutzverbänden vorgeworfen, die Zinsen eigenmächtig durch Zinsanpassungsklauseln gesenkt zu haben. Medienberichten zufolge könnten den Geldhäusern nun Nachzahlungen in Milliardenhöhe drohen. Den Kunden stehen möglicherweise Nachzahlungen von durchschnittlich ca. 4.600 € zu.

Banken wollen Widerspruch gegen Allgemeinverfügung einlegen

Die Banken sind, wie nicht anders zu erwarten, anderer Ansicht. Nach Auffassung der in der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammengeschlossenen, fünf großen Bankenverbände sei die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2004 seitdem angemessen umgesetzt worden. Der BGH werde demnächst entscheiden, ob weitere rechtliche Kriterien bei Zinsanpassungsklauseln beachtet werden müssten. Es werde nun geprüft, ob Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der BaFin eingelegt werden könnte.

Chancen der Verbraucher stehen gut

Sollte die Allgemeinverfügung bestand haben, ändert sich die Lage für betroffene Sparer dramatisch. Da die Kreditinstitute nämlich alle Betroffenen über zu wenig gezahlte Zinsen informieren müssen, stehen die Chancen, der Kunden gut, ihre Ansprüche auf Nachzahlungen durchzusetzen.

In unserer Kanzlei setzen wir uns seit vielen Jahren für die Rechte zahlloser Mandanten ein, die sich aus unzulässigen Klauseln oder ungenügender Aufklärung über die Widerspruchsrechte ergeben. Auch Sparer, die einen der betroffenen Prämiensparverträge abgeschlossen haben, beraten und vertreten wir gerne, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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