15. September 2021

Am 06.10.2021 entscheidet der BGH zur Zins-Klausel in Sparverträgen

Seit dem Jahr 1994 schlossen Sparkassen bundesweit sog. Prämiensparverträge mit der folgenden Klausel ab:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit 4 % verzinst.“

Darüber hinaus wurde zusätzlich ein sukzessiv steigender Bonus bis zu 50 % im Laufe von 15 Jahren vereinbart.

Im April 2020 erklärte das OLG Dresden – 5 MK 1/19 - in Übereinstimmung mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung die Klausel für unwirksam.

Da diese Klausel unwirksam ist, können Sparer die Sparverträge neu berechnen lassen und zu wenig gezahlte Zinsen geltend machen. Darüber hinaus stellte das OLG Dresden fest, dass die Ansprüche der Sparer seit Beginn der Verzinsung bei noch laufenden Sparverträgen wegen des einheitlichen Rückzahlungsanspruchs nicht verjährt sind.

Dass diese Rechtsprechung den Sparkassen sowie auch den übrigen Banken ein Dorn im Auge ist, versteht sich von selbst, da Nachzahlungsansprüche in Millionenhöhe zu erwarten sind.

Der Rechtstreit liegt mittlerweile dem Bundesgerichtshof – XI ZR 234/20 - vor. Für den 06.10.2021 hat der Bundesgerichtshof einen Verhandlungstermin anberaumt. Am 06.10.2021 wird der Bundesgerichtshof Klarheit insbesondere zu den folgenden Fragen schaffen:

  • Ist die o.g. Klausel wirksam?
  • Welcher Referenzzinssatz ist für die Neuberechnung geeignet?
  • Welche Zinsanpassungsintervalle sind angemessen?
  • Wann beginnt die Verjährung der Zinsansprüche zu laufen?
  • Kann sich eine Bank bzw. Sparkasse auf Verwirkung berufen?

Die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch deshalb brisant, weil die BaFin am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung bezüglich der Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen erlassen hat. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme nach § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Missstand).

Wir werden Sie auf unserer Internetseite über das Urteil des BGH informieren.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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