29. August 2013

Amtsgericht Hamburg entscheidet gegen Verjährung

Das Amtsgericht Hamburg hat am 31.07.2013 zum Aktenzeichen 8a C 406/12 entschieden, dass eine in einem Kreditvertrag des Jahres 2007 berechnete Bearbeitungsgebühr noch im Jahr 2012 eingeklagt werden konnte.

Das Gericht urteilte zur Verjährung wie folgt:

Die Forderung der Kläger ist zudem nicht verjährt. Die Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt. Die Zumutbarkeit der Klageerhebung ist vorliegend frühestens im Jahre 2010 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Bamberg vom 04.08.2010 zum Az.: 3 U 78/10 gegeben gewesen und hat sich nachfolgend im Jahr 2011 durch Entscheidungen des OLG Dresden und OLG Karlsruhe verfestigt. ...

Diese Abteilung des Amtsgerichts Hamburg hält daher Ansprüche aus Kreditverträgen der letzten 10 Jahre noch für durchsetzbar.

Das Amtsgericht Hamburg entscheidet damit wie das Amtsgericht Stuttgart auch bei alten Verträgen zu Gunsten von Bankkunden.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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