10. März 2013

Amtsgericht Mönchengladbach: Hinweis zur Verjährung bei Kreditbearbeitungsgebühren

Kreditbearbeitungsgebühren sind regelmäßig unzulässig. Kreditkunden können gezahlte Gebühren daher zurückfordern. Umstritten ist derzeit unter vielen Amtsgerichten noch, wie ein solcher Anspruch auf Erstattung ohne Rechtsgrund bezahlter Kreditbearbeitungsgebühren verjährt. Also: Wie lange hat ein Bankkunde Zeit von der Bank die Erstattung zu verlangen? Das Amtsgericht Mönchengladbach folgt in einem von uns gegen die Santander Bank geführten Prozess nun offenbar unserer Auffassung.

Mit Beschluss vom 04.03.2013 teilt das Amtsgericht Mönchengladbach uns mit:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr aufgrund § 307 BGB als unwirksam ansieht. Auch Verjährung dürfte nicht eingetreten sein, da vor dem Urteil des OLG Bamberg vom 04.08.2010 (3 U 78/10) keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers über seinen Anspruch bestanden haben dürfte. Der Beklagten wird ein Anerkenntnis nahegelegt.

Auch ein weiterer Richter des Amtsgerichts Mönchengladbach hatte sich bereits in einer mündlichen Verhandlung in gleicher Weise geäußert. Bereits im Januar hatte eine Richterin am Amtsgericht Bonn sich zum Thema Verjährung zu Gunsten der dort durch uns klagenden Bankkunden geäußert. Skeptisch äußert sich bislang einzig das Amtsgericht Düsseldorf. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es aber auch dort - jedenfalls in von uns geführten Prozessen - nicht.

Beurteilt man die Anwendung der Verjährungsregeln so wie das Amtsgericht Mönchengladbach, dann sind alle in den vergangenen 10 Jahren gezahlten Bearbeitungsgebühren noch zurückholbar.

Übrigens: In laufenden Kreditverträgen dürfte die Verjährungsproblematik keine Rolle spielen. 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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