05. September 2024

Anbieterübergreifendes Einzahlungslimit nach § 6c GlüStV 2021 ist Schutzgesetz

Anhand der von der Glücksspielaufsicht veröffentlichten „WhiteList“ lässt sich in Erfahrung bringen, welche Onlineglücksspielanbieter in Deutschland im Besitz einer Erlaubnis sind. In der Praxis müssen wir allerdings feststellen, dass der Besitz einer Erlaubnis noch lange nichts darüber sagt, dass sich die Anbieter lizenztreu bzw. gesetzestreu verhalten.

Wir haben z.B. bereits darüber berichtet, dass in Deutschland lizensierte Anbieter das monatliche Einsatz- bzw. Einzahlungslimit von 1.000,00 € immer wieder missachtet haben.

Die Nichteinhaltung dieses gesetzlich statuierten Einsatz- bzw. Einzahlungslimits stellt eine Missachtung der zentralen Spielerschutzvorschrift im Onlineglücksspielrecht dar. Mit seinem Beschluss vom 25.07.2024 hat der Bundesgerichtshof erneut klargestellt wie herausragend wichtig die Einhaltung des monatlichen Einsatzlimits von 1.000,00 € für die Spieler ist:

„(a) Die Begrenzung des erlaubten monatlichen Höchsteinsatzes war nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 eine Voraussetzung für materielle Erlaubnisfähigkeit des Glücksspielangebots und stellte eine zentrale Regelung zur Verwirklichung des mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 angestrebten Spielerschutzes dar. In der Konzession wurde die Begrenzung des Höchsteinsatzes nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2012 als Nebenbestimmung (Auflage) festgelegt. Verletzte ein Sportwettenanbieter eine in der Konzession festgelegte Auflage, konnte die zuständige Behörde hiergegen Maßnahmen ergreifen (§ 4e Abs. 4 GlüStV 2012) und als ultima ratio einen Widerruf der Konzession aussprechen (§ 4e Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 GlüStV 2012).“ (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23)

Mit aktuellem Urteil vom 30.08.2024 hat sich das Landgericht Stuttgart in einem von uns geführten Prozess zum aktuellen anbieterübergreifenden Einzahlungslimit von 1.000,00 € nach § 6c GlüStV 2021 geäußert. Auch das Landgericht Stuttgart qualifiziert die Vorschrift des § 6c GlüStV 2021 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB:

„Bei § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV a.F handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 EGBGB, von dem in sachlicher und persönlicher Hinsicht auch das Individualinteresse des Klägers erfasst sind. Der Schutzzweck des § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV a.F deckt sich weitestgehend mit den bereits oben genannten Zielen des GlüStV a.F. Obwohl mit dem GlüStV a.F auch öffentlich-rechtliche und ordnungspolitische Zwecke verfolgt werden, sind die verschiedenen Ziele gemäß § 1 GlüStV a.F gleichranging. Aus dieser Norm ergibt sich, dass mit dem GlüStV a.F und insbesondere mit dessen § 6c Abs. 6 S. 6 gerade auch Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen. Sie dient damit auch dem Schutz einzelner Spieler und soll die suchtbedingte exzessive Inanspruchnahme von Sportwettangeboten verhindern (vgl. LG Heidelberg Urt. v. 7.12.2023 -50 5/23, BeckRS 2023, 46707; Ruttig/Lücker, ZfWG 2023, 243, 245 f.). Darüber hinaus trägt die Selbstlimitierung den besonderen Gefahren des Internetvertriebs Rechnung (Landtag BW/Drucksache 16/9487, S. 121). Die gesetzliche Höchstgrenze des selbstgesetzten Limits dient der Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV a.F. Sie dient auch dazu, um übermäßige Ausgaben für das Spielen von Glücksspielen im Internet und die damit eintretenden negativen Folgen für den Spieler zu vermeiden (Landtag BW/Drucksache 16/9487, S. 122). Das Höchstlimit von 1.000 € pro Monat soll gerade extreme Verluste vermeiden und damit die negativen Folgen von Spielsucht für den Spieler, aber auch dessen Angehörige und Gläubiger eingrenzen (Landtag BW/Drucksache 16/9487, S. 123).“ (LG Stuttgart, Urteil vom 30.08.2024 – 48 O 143/23)

Das Landgericht Stuttgart bestätigt damit den Willen des Gesetzgebers, die Spieler und deren Angehörige vor übermäßigen Ausgaben zu schützen. Das heißt, dass auch das Vermögen der Spieler geschützt wird.

Wie zu erwarten war, hat das LG Stuttgart dem Spieler den eingeklagten Schadensersatz zugesprochen, der ihm über das Einzahlungslimit von 1.000,00 € hinaus entstanden ist.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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