08. Februar 2016

Ansprüche geltend machen: Wenn Elektro-Autos zu viel Strom verbrauchen

In einem aktuellen Bericht auf heise.de wird über eine in Dänemark durchgeführte Studie über den Verbrauch von Elektro-Autos berichtet. Hierbei stellte sich heraus, dass der Stromverbrauch von Elektroautos in der realen Fahrpraxis stark von den Herstellerangaben abweicht. Ein deutlicher Mehrverbrauch wurde festgestellt.

Die vorgenannte Analyse von 200 getesteten Fahrzeugen mit 741 Fahrern ergab, dass der von Herstellern durchschnittlich angegebene Energieverbrauch von 125 Wattstunden pro Kilometer (WH/KM), tatsächlich im Durchschnitt bei 183 WH/km lag. Das stellt eine Überschreitung der Herstellerangaben von 46,4 Prozent dar. Diesen lesenswerten Beitrag finden Sie hier.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/E-Autos-verbrauchen-viel-mehr-Strom-als-angegeben-3081667.html

Nach amtlicher Definition ist ein Elektroauto ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Pkw) der EG-Fahrzeugklasse M, das von einem Elektromotor angetrieben wird (Elektroantrieb) und die zu seiner Fortbewegung nötige elektrische Energie in einer Traktionsbatterie speichert. Davon zu unterscheiden sind die Leichtelektromobile der EG-Fahrzeugklasse L (Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug). Sie machen mit über einer halben Million Fahrzeugen den größten Anteil an Kraftfahrzeugen mit Elektroantrieb aus. Da das Elektroauto im Betrieb selbst keine relevanten Schadstoffe emittiert, wird es als emissionsfreies Fahrzeug eingestuft.

Was sagt die Rechtsprechung?

Erhebliche Mehrverbräuche sind in der Rechtsprechung immer wieder Thema, beispielsweise bei zu positiv angepriesenen Kraftstoffverbräuchen bei PKWs. Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart liegt ein Sachmangel vor. Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Zur Beschaffenheit einer Sache gehören auch die im Prospekt des Herstellers gemachten Angaben zur Sache.

§ 434 Abs. 1 BGB Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen stellt klar, dass eine erhebliche – und damit zum Rücktritt berechtigende - Pflichtverletzung gegeben ist, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um mehr als 10% von den Herstellerangaben abweicht. (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

Diese Rechtsprechung, aber auch Rechtsprechung aus anderen Bereichen, dürfte hier auf Elektroautos übertragbar sein und dem jeweiligen Käufer weiterhelfen.

Darüber hinaus kann auch bei anderen Mängeln am Elektroauto selbstverständlich Nacherfüllung und gegebenenfalls auch weitergehende Rechte geltend gemacht werden. Uns sind solche Fälle bekannt. Wir empfehlen zu prüfen, ob und welche Ansprüche in Ihrem Fall konkret bestehen und welche Vorgehensweise sich für Sie empfiehlt.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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