Antrag auf Baukindergeld abgelehnt – was tun?
Die Nachfrage nach Baukindergeld ist in NRW sehr hoch. Doch wurden bereits über 500 Anträge auf Baukindergeld abgelehnt, obwohl die Antragsteller fast alles richtig beantragt hatten. In vielen Fällen sind es Kleinigkeiten, an denen der Antrag scheitert.
Was ist Baukindergeld?
Seit September 2018 können Familien in Deutschland Baukindergeld zur Bildung von Wohneigentum und zur Altersvorsorge beantragen. Es handelt sich hierbei um eine Förderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, um den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern zu unterstützen. Über einen Zeitraum von 10 Jahren erhält eine Familie dann 1.200 Euro pro Kind pro Jahr.
So soll den Familien der Einzug ins eigene Haus bzw. in die eigene Wohnung ermöglicht werden. Doch was passiert, wenn der Antrag wegen einer Kleinigkeit abgelehnt wird und für einen neuen Antrag die Antragsfrist abgelaufen ist? Lässt sich das noch retten oder sind die insgesamt 12.000 Euro pro Kind verloren?
Kein Rechtsanspruch
Die typische Juristenantwort auf solche Fragen lautet: „kommt darauf an“. Das gilt leider auch hier, denn laut dem KfW-Merkblatt gibt es „keinen Rechtsanspruch“ auf die Förderung. Eine Antragstellung ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich. Auf eine Förderung besteht damit kein Rechtsanspruch.
Das wird von diversen Internetmedien oftmals so ausgelegt, als könnte gegen eine ablehnende Entscheidung nicht vorgegangen werden. Das ist aber falsch. „Kein Rechtsanspruch“ bedeutet lediglich, dass der Fördertopf nur einmalig bereitgestellt wird. Wenn er leer ist, wird er auch nicht mehr nachgefüllt.
Gegen ablehnende Entscheidungen vorgehen
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann man aber durchaus vorgehen. In den Online-Medien findet sich hierzu häufig, dass ggf. vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden müsse. Auch das ist so nicht immer richtig: Unter Umständen ist die Klage auch bei den ordentlichen Zivilgerichten zu erheben, denn die KfW zahlt den Zuschuss nach eigenen Angaben im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages aus. In § 2 Abs. 4 der AGB der KfW heißt es:
Die KfW zahlt den Zuschuss im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags aus.
Es gilt daher, in jedem Fall individuell zu prüfen, ob ein rechtliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat und wie am besten vorzugehen ist. Dabei müssen die Antragsteller jedoch beachten, dass gerichtliche Verfahren lange dauern können. Wird eine Entscheidung erst rechtskräftig, wenn der Fördermitteltopf bereits leer ist, geht der Antragsteller leer aus.
Ob ein Verfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist, prüfen wir gerne. Viele Rechtschutzversicherungen übernehmen hierfür sogar die Kosten. Lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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