26. Januar 2017

Anwaltskanzlei Lenné kämpft erfolgreich für Familie gegen das Jobcenter

Bezieher von Hartz IV Leistungen haben zwar Anspruch auf Kindergeld, dieses wird jedoch in den Leistungsbezug eingerechnet. Sollte die Familienkasse mit den Zahlungen in Verzug geraten, finanziert das Jobcenter das Kindergeld vor. Daraus folgt, dass in solchen Fällen eine Nachzahlung auch wieder an das Jobcenter zurückgeführt werden muss. Was aber passiert, wenn ein Hartz IV Bezieher die Nachzahlung ausgibt, anstatt sie an das Jobcenter zurückzuzahlen?

Einer Familie aus Leverkusen wurde genau das zum Verhängnis. Da sie die Kindergeld-Nachzahlung schon für das schwerstbehinderte Kind der Familie ausgegeben hatte, entschied sich das Jobcenter Leverkusen, der Familie kurz vor Weihnachten für volle 6 Monate die Leistungen zu streichen.

Was ist passiert?

Im November 2016 freute sich eine Familie aus Leverkusen über einen plötzlichen Geldsegen: Die Familienkasse zahlte nach einem zähen Verwaltungsverfahren endlich das Kindergeld für die schwerstbehinderte, fast blinde Tochter der Familie aus. Die Nachzahlung für über drei Jahre ergab in der Summe fast € 5.000. Von dem Geld schaffte sich die Familie dringend notwendige Möbel an, das Zimmer der Tochter erhielt eine neue Ausstattung und weil Weihnachten vor der Tür stand, wurden natürlich auch Geschenke für die Kinder und Enkelkinder gekauft. Das Geld war also schnell verbraucht.

Die Freude währte aber nicht lange: Da der Vater der Familie nur eine kleine Rente erhält, lebt der Haushalt zum Teil von Hartz IV-Leistungen. Als das Jobcenter von der Nachzahlung erfuhr, stellte es in der Woche vor Weihnachten die Leistungen komplett ein. Obwohl die Familie dem Jobcenter mitteilte, dass sie das Geld in gutem Glauben in Anspruch nahm und die Nachzahlung vollständig aufgebraucht war, beharrte man im Jobcenter darauf, aufgrund der Aufrechnung die Leistungen bis Mai 2017 zu streichen.

Darf das Jobcenter das?

Tatsächlich hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten „Rechtsvereinfachungsgesetz“, das im August 2016 in Kraft trat, die bis dahin geltende, günstigere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts faktisch aufgehoben. Bis zuletzt war es so, dass Kindergeldnachzahlungen nur in einem Monat auf den Leistungsbezug angerechnet wurden, überbleibende Beträge durften die betroffenen Eltern behalten. Das Bundessozialgericht hat dabei festgestellt, dass im Normalfall das Kindergeld ja regelmäßig bezahlt wird, also muss es auch dann wie eine regelmäßige Zahlung behandelt werden, wenn es wegen Störungen bei der Kindergeldstelle zu einer Nachzahlung kommt. Für die langen und zähen Verwaltungsverfahren können die Kindergeldempfänger ja nichts. Also dürfen sie bei Fehlern der Familienkassen auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn das Kindergeld pünktlich gezahlt worden wäre.

Diese Lösung war gerecht, aber teuer für den Fiskus. Daher hat der Gesetzgeber nun eine Sonderregelung in das SGB II eingebaut, die es den Jobcentern ermöglicht die Kindergeldnachzahlung auf sechs Monate zu verteilen. Da die Kindergeldnachzahlungen wegen der langen Verfahrensdauer sehr hoch sein können, führt dies häufig zum vollständigen Leistungsausschluss. Für die betroffenen Familien kann das katastrophale Folgen haben. So entfällt in der Regel auch der Krankenversicherungsschutz.

Schnelle Hilfe war von Nöten!

Nach der alten und der neuen Rechtslage gilt aber: Wurde das Geld schon ausgegeben, kann es nicht mehr zum Lebensunterhalt eingesetzt werden. Es gilt also bei dem Bezug von Hartz IV immer der Grundsatz der aktuellen Bedürftigkeit. Das Jobcenter hätte alternativ die weitere Gewährung von Leistungen als Darlehen gewähren können und auch müssen. Als Ergebnis unserer Verhandlung mit dem Jobcenter erhielten unsere Mandanten innerhalb von nur 24 Stunden einen neuen Leistungsbescheid vom Jobcenter. Somit konnte die Familie durch unsere Intervention  wieder durchatmen und ihren Lebensunterhalt auch weiterhin sichern.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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