12. Juli 2026

Arbeitgeber glaubt meiner Krankschreibung nicht: Habe ich trotzdem Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Eine Krankschreibung soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigentlich absichern. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, soll sich erholen können, ohne sofort um sein Einkommen fürchten zu müssen. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptieren wollen. Dann heißt es etwa, die Erkrankung wirke „unglaubwürdig“, die Krankmeldung komme „auffällig passend“ oder man habe Zweifel daran, dass wirklich Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Für Beschäftigte ist das eine äußerst belastende Situation. Neben der gesundheitlichen Einschränkung entsteht plötzlich auch finanzieller Druck. Besonders kritisch wird es, wenn der Arbeitgeber nicht nur Zweifel äußert, sondern die Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise verweigert.

Doch darf ein Arbeitgeber die Zahlung einfach stoppen, nur weil er der Krankschreibung misstraut?

Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Was gilt grundsätzlich?

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Dabei sollte mitgeteilt werden, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange diese voraussichtlich andauert. Der Arbeitgeber muss also rechtzeitig wissen, dass die Arbeitsleistung ausfällt und für welchen Zeitraum er ungefähr planen muss.

Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt dies heute in vielen Fällen über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber ruft die erforderlichen Daten dann bei der Krankenkasse ab. In anderen Konstellationen kann weiterhin eine klassische Bescheinigung in Papierform erforderlich sein, etwa bei privat Versicherten, bei bestimmten Auslandsfällen oder wenn technische Besonderheiten auftreten.

Liegt eine ordnungsgemäß festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch gilt regelmäßig für bis zu sechs Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sie nicht selbst verschuldet hat.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dabei nicht irgendein Formular. Sie hat im Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert. Gerade dieser Beweiswert schützt Beschäftigte davor, ihrem Arbeitgeber medizinische Einzelheiten offenlegen oder ihre Erkrankung immer wieder rechtfertigen zu müssen.

Kann der Arbeitgeber eine Krankschreibung trotzdem infrage stellen?

Ja, ein Arbeitgeber ist nicht völlig daran gehindert, eine Krankschreibung anzuzweifeln. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zwar ein starkes Beweismittel, aber kein unangreifbarer Nachweis in jeder denkbaren Situation.

Entscheidend ist jedoch: Der Arbeitgeber braucht mehr als bloße Vermutungen. Allgemeines Misstrauen, ein schlechtes Bauchgefühl oder Ärger über den Zeitpunkt der Krankmeldung reichen normalerweise nicht aus. Auch der Umstand, dass eine Erkrankung für den Betrieb organisatorisch ungünstig kommt, macht die Krankschreibung nicht automatisch verdächtig.

Der Arbeitgeber muss konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorbringen können. Nur wenn solche Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein.

Das ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiger Punkt. Nicht jede Krankmeldung nach einem Streit, nach einer Kündigung oder während eines angespannten Arbeitsverhältnisses ist automatisch missbräuchlich. Es kommt immer darauf an, ob wirklich belastbare Tatsachen vorliegen.

Welche Situationen können problematisch werden?

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird häufig genau geprüft, ob die Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Dabei reicht nicht jeder einzelne auffällige Umstand zwingend aus. Mehrere Faktoren können aber zusammengenommen eine andere Bewertung ermöglichen.

Kritisch werden können zum Beispiel folgende Konstellationen:

• Die Arbeitsunfähigkeit beginnt unmittelbar nach Ausspruch einer Kündigung und endet genau mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.

• Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kündigt vorher ausdrücklich an, sich krankmelden zu wollen.

• Die Krankmeldung folgt direkt auf eine abgelehnte Urlaubsanfrage.

• Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit passt auffällig genau zu einer Kündigungsfrist, einem Konflikt oder einer betrieblichen Maßnahme.

• Das Verhalten der betroffenen Person passt nach außen betrachtet nicht zu der behaupteten Arbeitsunfähigkeit.

• Nach Urlaubszeiten treten wiederholt unmittelbar Arbeitsunfähigkeiten auf.

• Bei einer im Ausland ausgestellten Bescheinigung ergeben sich Unklarheiten, Widersprüche oder formale Besonderheiten.

Solche Punkte bedeuten aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber im Recht ist. Gerade bei Erkrankungen kann der äußere Eindruck täuschen. Manche gesundheitlichen Einschränkungen schließen bestimmte Tätigkeiten aus, erlauben aber dennoch alltägliche Handlungen. Deshalb muss jeder Fall sorgfältig geprüft werden.

Was heißt es, wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist?

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist zunächst, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Dieser Nachweis ist arbeitsrechtlich besonders bedeutsam. Er kann aber unter bestimmten Umständen angegriffen werden.

Wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorträgt, die ernsthafte Zweifel begründen, kann der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gesund war. Es bedeutet zunächst nur, dass die Bescheinigung allein möglicherweise nicht mehr genügt, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu beweisen.

Dann kann es erforderlich werden, die Arbeitsunfähigkeit genauer darzulegen. Im Streitfall kann es zum Beispiel darauf ankommen,

• welche Beschwerden oder gesundheitlichen Einschränkungen bestanden,

• weshalb die konkrete Tätigkeit nicht ausgeübt werden konnte,

• für welchen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorlag,

• wann und durch wen die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde,

• ob weitere ärztliche Unterlagen oder eine ärztliche Zeugenaussage erforderlich sind.

Wichtig bleibt: Gegenüber dem Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht ohne Weiteres die genaue Diagnose offengelegt werden. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kann es aber sinnvoll oder notwendig werden, die Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit näher zu belegen.

Darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung eigenmächtig verweigern?

Der Arbeitgeber darf die Lohnfortzahlung nicht allein deshalb einstellen, weil ihm die Krankmeldung verdächtig vorkommt. Er benötigt dafür tragfähige Gründe.

Eine Verweigerung der Entgeltfortzahlung kann etwa dann eine Rolle spielen, wenn die Krankmeldung verspätet erfolgt ist, erforderliche Nachweise fehlen oder der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkret begründen kann.

In vielen Fällen ist die pauschale Zahlungsverweigerung jedoch rechtlich angreifbar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß festgestellt wurde und der Arbeitgeber lediglich allgemein behauptet, er glaube der Krankschreibung nicht.

Beschäftigte sollten deshalb sehr genau prüfen lassen, ob die Einstellung der Zahlung überhaupt zulässig ist. Denn wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Arbeitgeber zur Nachzahlung verpflichtet sein.

Welche Folgen hat eine ausgesetzte Lohnfortzahlung?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann eine verweigerte Entgeltfortzahlung erhebliche Auswirkungen haben. Die monatlichen Fixkosten laufen weiter. Miete, Strom, Versicherungen, Darlehen, Unterhaltsverpflichtungen oder andere Zahlungen müssen weiterhin bedient werden. Gleichzeitig fehlt häufig gerade in der Krankheit die Kraft, sich zusätzlich mit dem Arbeitgeber auseinanderzusetzen.

Hinzu kommt die emotionale Belastung. Wer krankgeschrieben ist und vom Arbeitgeber indirekt als unglaubwürdig dargestellt wird, fühlt sich oft unter Druck gesetzt. Manche Betroffene überlegen sogar, trotz Erkrankung wieder zur Arbeit zu gehen, nur um weitere Konflikte zu vermeiden. Das kann gesundheitlich riskant sein und sollte nicht vorschnell geschehen.

Gerade deshalb ist es wichtig, die eigene Rechtsposition frühzeitig zu klären.

Was sollten Betroffene konkret unternehmen?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt oder die Lohnfortzahlung nicht leistet, sollten Sie nicht überstürzt reagieren. Gleichzeitig sollten Sie die Angelegenheit auch nicht liegen lassen.

Sinnvolle Schritte sind insbesondere:

• Prüfen Sie, ob Sie die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet haben.

• Kontrollieren Sie, ob alle erforderlichen Nachweise ordnungsgemäß vorliegen.

• Dokumentieren Sie, wann und wie Sie den Arbeitgeber informiert haben.

• Bewahren Sie Nachrichten, Schreiben, Abrechnungen und sonstige Unterlagen sorgfältig auf.

• Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, konkret mitzuteilen, warum die Zahlung verweigert wird.

• Machen Sie offene Entgeltansprüche rechtzeitig geltend.

• Achten Sie auf mögliche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

• Geben Sie keine unbedachten Erklärungen zur Erkrankung ab.

• Lassen Sie prüfen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung besteht.

Gerade im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine klare, aber sachliche Vorgehensweise wichtig. Zu aggressive Schreiben können das Verhältnis weiter belasten. Zu langes Abwarten kann dagegen dazu führen, dass Ansprüche gefährdet werden.

Welche Bedeutung hat die Krankenkasse?

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann auch die Krankenkasse eine Rolle spielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst veranlasst werden. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach nach Belieben entscheiden, dass eine Erkrankung nicht besteht.

Für Betroffene ist außerdem wichtig, ob bei ausbleibender Entgeltfortzahlung Krankengeld in Betracht kommt. Dabei können Fristen, Meldungen und Mitwirkungspflichten eine Rolle spielen. Wer hier unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen, damit keine finanziellen Nachteile entstehen.

Warum schnelles Handeln oft entscheidend ist

Arbeitsrechtliche Zahlungsansprüche sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden. In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen finden sich Ausschlussfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, kann ein eigentlich bestehender Anspruch ganz oder teilweise verloren gehen.

Das kann besonders bitter sein, wenn die Lohnfortzahlung zu Unrecht verweigert wurde. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erst Monate später reagieren, sondern zeitnah prüfen lassen, welche Schritte erforderlich sind.

Wie unterstützt die Anwaltskanzlei Lenné?

Die Anwaltskanzlei Lenné hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifelt und die Entgeltfortzahlung verweigert.

Wir prüfen für Sie unter anderem:

• ob die Krankmeldung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt ist,

• ob der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit korrekt erbracht wurde,

• ob der Arbeitgeber überhaupt konkrete Zweifel benannt hat,

• ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein könnte,

• welche Zahlungsansprüche Ihnen zustehen,

• ob arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen laufen,

• wie eine rechtssichere Zahlungsaufforderung formuliert werden sollte,

• ob eine Klage auf Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht sinnvoll ist.

Unser Ziel ist es, Ihre Ansprüche sorgfältig zu prüfen und gegenüber dem Arbeitgeber konsequent durchzusetzen. Häufig lässt sich bereits außergerichtlich erreichen, dass ausstehende Lohnfortzahlung nachgezahlt wird. Wenn eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich ist, vertreten wir Ihre Interessen auch vor dem Arbeitsgericht.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Krankschreibung nicht akzeptieren will oder die Lohnfortzahlung stoppt, sollten Sie Ihre Rechte zeitnah prüfen lassen.

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular – wir sind für Sie da.

Die telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Einen Termin können Sie außerdem bequem online buchen:

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von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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