30. März 2020

Arzt klagt erfolgreich gegen schlechte Google-Bewertung

Ein Unbekannter hat auf Google eine kieferorthopädische Praxis mit nur einem Stern bewertet. Der betroffene Arzt ging davon aus, dass er nie zuvor in Kontakt mit der Person gestanden habe, und wollte die ungerechtfertigte Bewertung nicht hinnehmen. Daher forderte er Google zur Löschung auf und wies auch darauf hin, dass es sich bei dem Bewerter nicht um einen Patienten von ihm handelte. Da sich das Unternehmen weigerte, den Eintrag zu entfernen, machte der Arzt seinen Anspruch gerichtlich geltend.

Das Landgericht Lübeck entschied, dass Google die Bewertung löschen müsse (Az. 9 O 59/17). Nach Auffassung des Gerichts hätte Google nach der Löschungsaufforderung des Arztes Kontakt zu dem Unbekannten, dessen Daten dem Unternehmen vorlagen, aufnehmen und überprüfen müssen, ob eine Verletzung der Rechte des Klägers vorliegt.

Da Google seiner Prüfpflicht jedoch nicht nachgekommen und in der Bewertung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes zu sehen sei, entschied das LG Lübeck, dass Google die negative Bewertung nicht weiter veröffentlichen dürfe.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil macht deutlich, dass negative Bewertungen im Internet keinesfalls immer von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Vielmehr überwiegt in solchen Fällen oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit desjenigen, der bewertet wurde.

Insbesondere wenn die bewertende Person tatsächlich nie in Kontakt mit dem Arzt stand, mangelt es der Bewertung an einer Tatsachengrundlage. In solchen Fällen stellt eine negative Bewertung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar – mit der Folge, dass der Eintrag gelöscht werden muss.

Guten Ruf wahren

Auch Sie sollten ungerechtfertigte Bewertungen, die Ihren guten Ruf schädigen können, nicht einfach hinnehmen. Denn es besteht die Gefahr, dass neue Patienten sich aufgrund solcher Bewertungen gegen Sie und Ihre Praxis entscheiden und das Vertrauen in Sie schwindet.

Bei Beauftragung eines erfahrenen Anwalts kann ein gerichtliches Verfahren oft vermieden und bereits außergerichtlich eine Löschung durchgesetzt werden. Gerne bewerten wir die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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