27. August 2024

Auszahlung von Urlaub – was Sie darüber wissen sollten

Wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nicht dazu kommen, all ihre Urlaubstage zu nehmen, besteht immer wieder Unsicherheit darüber, ob sie sich ihren Resturlaub auch auszahlen lassen können und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen fassen wie hier für Sie zusammen.

Gesetz sieht in der Regel keine Auszahlung von Urlaubstagen vor

Arbeitnehmer sind gehalten – und haben das Recht –, ihren Urlaub innerhalb einer festgelegten Frist zu nehmen. Doch in der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass am Ende des Jahres noch Urlaubstage übrig sind. Sich den restlichen Urlaubsanspruch auszahlen lassen, ist allerdings nur eingeschränkt möglich. Grundsätzlich soll der Urlaub genommen werden, damit der Mitarbeiter sich erholen kann. Eine ersatzweise Geldzahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Anders verhält es sich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und der Resturlaub nicht mehr rechtzeitig genommen werden kann. Dann ist der Resturlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auszuzahlen. Geregelt wird dies in § 7 Abs. 4 BUrlG:

„Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Urlaubsanspruch bleibt trotz Auszahlung bestehen

Besteht das Arbeitsverhältnis fort, soll Urlaub grundsätzlich genommen werden. Es gibt allerdings Arbeitgeber, die mit ihren Arbeitnehmern vertraglich vereinbaren, dass Resturlaub durch eine Geldzahlung ersetzt werden kann. Dadurch erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers jedoch nicht einfach. Der Urlaubsanspruch besteht trotz Geldzahlung weiter und kann potenziell eingefordert und sogar eingeklagt werden.

Vertragliche Vereinbarungen dürfen nicht vorsehen, dass Urlaub grundsätzlich mit Geld abzugelten ist. Eine Auszahlung darf nur für Urlaubstage zur Anwendung kommen, die nach Ablauf des sog. Übertragungszeitraumes ersatzlos verfallen würden.

Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gehalten, die Urlaubszeiten so abzustimmen, dass der Urlaub möglichst noch in dem betreffenden Kalenderjahr genommen werden kann. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Resturlaub ins folgende Kalenderjahr übertragen werden. Dann muss er allerdings innerhalb des 1. Quartals genommen werden. Wird der Resturlaub nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen, dann verfällt er ersatzlos.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Er ist verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig auf die Gefahr aufmerksam machen, dass der Urlaubsanspruch verfallen könnte. Wenn der Arbeitgeber dies versäumt, besteht der Urlaubsanspruch weiter, wie aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2020 (Az.: 9 AZR 266/20 (A)) hervorgeht.

Was passiert mit Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit?

Ein Sonderfall tritt ein, wenn der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum hinweg krank ist. Kann der Urlaub wegen lang anhaltender Krankheit nicht genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs. Und zwar auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus andauert. Auch in diesem Fall gilt jedoch, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auf den drohenden Verfall hinweisen muss. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, besteht auch hier der Urlaubsanspruch fort.

Sobald der Arbeitnehmer nach der Krankheit in das Unternehmen zurückkehrt, kann er den ausstehenden Resturlaub nehmen. Wurde das Arbeitsverhältnis hingegen im Laufe der Krankheit beendet, muss der nicht verfallene Resturlaub ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer keine Gelegenheit mehr hat, ihn zu nehmen.

Vertragliche Regelungen und Sonderfälle

Die Auszahlung von Urlaubstagen bezieht sich grundsätzlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Wurde Zusatzurlaub vertraglich vereinbart, kann die Abgeltung dieses Zusatzurlaubs im Vertrag ausgeschlossen werden. Auch kann festgelegt werden, dass der zusätzliche Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. In Bezug auf Zusatzurlaub sind die Vertragsparteien also nicht an die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gebunden. Gibt es keine gesonderte vertragliche Vereinbarung, ist auch der Zusatzurlaub auszuzahlen.

Urlaubsansprüche sind vererbbar. Verstirbt also ein Mitarbeiter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, können die Erben die Auszahlung des nicht genommenen Resturlaubes verlangen.

Grundsätzlich sieht das Gesetz die Auszahlung von Urlaubstagen nicht vor. Wenn hierzu vertraglich andere Absprachen getroffen werden, gibt es verschiedene Szenarien, die möglich sind. Aufgrund dessen kommt es aber auch immer wieder zu Unsicherheit und Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Auszahlung von Urlaubsansprüchen stehen wir Ihnen in der Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung und beraten Sie im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs.

von Martina Bergmann
Martina Bergmann

Angestellte Rechtsanwältin

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