20. April 2015

BaFin prüft: Verletzt die Norisbank die Pflicht zur Firmenwahrheit?

Derzeit gibt die Norisbank in Briefen an Kunden beständig an, eine GmbH mit Sitz in Berlin zu sein. Zuständiges Gericht sei das Amtsgericht Charlottenburg. Die HRB Nummer würde 115 606 B lauten.

Das Amtsgericht Charlottenburg weißt die Zuständigkeit jedoch von sich, da der Sitz der Norisbank in Bonn sei.

Das GmbHG bestimmt in § 35 a GmbHG, dass  auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben ist.

Ob die Norisbank hier gegen die Pflicht zur Firmenwahrheit verstößt wird derzeit auch auf unser Betreiben hin von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft.

Claudia Lenné
Claudia Lenné

Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Lenné ist auch Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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