09. August 2024

Bank muss Schadensersatz wegen unberechtigter SCHUFA-Meldungen zahlen

Die Veröffentlichung falscher Informationen zur Kreditwürdigkeit kann einen erheblichen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht bedeuten und zu einem deutlich erhöhten DSGVO-Schadensersatzanspruch führen. So entschied das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 10.01.2024 (Az.: 13 U 70/23).

Bank reicht Negativmeldung gleich zweimal bei SCHUFA ein

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Kunde der Barclay Bank gegen das Geldinstitut geklagt. Nachdem er sein Kreditkartenkonto gekündigt hatte, forderte die Bank von ihm noch 1.472,54 €, obwohl das Konto ausgeglichen war. Der Kunde bestritt die Forderung der Barclay Bank, woraufhin diese die offene Forderung der SCHUFA meldete. Der Betroffene beantragte bei der SCHUFA die Löschung des Eintrags, mit Erfolg. Doch die Barclay Bank reichte einfach erneut eine Negativmeldung ein. Wegen des negativen SCHUFA-Eintrags wurde dem Kläger ein Kredit bei der ING verweigert und eine Kreditkarte bei der Hanseatic Bank gesperrt.

Daraufhin reichte der Mann Klage ein und forderte Schadensersatz wegen der zu Unrecht erfolgten SCHUFA-Meldungen durch die Barclay Bank und den daraus resultierenden Konsequenzen. Das Landgericht Hamburg gab dem Kläger Recht und sprach ihm Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zu. Das war dem Kläger jedoch zu wenig und er ging in Berufung.

OLG Hamburg: Bank muss 4.000 € Schadensersatz zahlen

In zweiter Instanz schloss sich das OLG Hamburg der Auffassung des Landgerichts an, dass die Beklagte grundsätzlich zu einem Schadensersatz gem. Art 82 DSGVO verpflichtet sei. Man müsse das Verhalten der Bank sogar als bedingten Vorsatz ansehen, da sie sich trotz Aufforderung durch den Kläger und Darlegung der Rechtswidrigkeit der Meldung geweigert habe, den negativen SCHUFA-Eintrag zu widerrufen.

Indem sie ihre Forderungen gegen den ehemaligen Kunden gleich zweimal an die SCHUFA meldete, obwohl diese unberechtigt waren, habe die Bank gegen ihre Pflichten aus der DSGVO verstoßen, so die Richter. Dadurch sei dem Kläger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden. Nicht nur habe sein soziales Ansehen gelitten, weil er zu Unrecht als unzuverlässiger Schuldner eingetragen wurde, ihm seien darüber hinaus auch konkrete negative Konsequenzen entstanden, indem ihm ein Kredit verweigert und die Kreditkarte gesperrt wurde.

Bank verstößt mutwillig gegen ihre Pflichten aus DSGVO

Als besonders schwerwiegend hat das OLG Hamburg die Tatsache gewichtet, dass die Bank ihre Forderung ein zweites Mal angemeldet habe, obwohl deren Rechtmäßigkeit fragwürdig war. Dieses Verhalten zeige, dass die Beklagte trotz ungewisser Erfolgsaussichten ihre Pflichten aus der DSGVO vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund dessen sprachen die Richter dem Kläger einen Schadensersatz von insgesamt 4.000 Euro zu – 2.000 € je Meldung. Das Gericht hatte bereits in ähnlichen Fällen, in denen die SCHUFA-Meldung jedoch keine konkreten Konsequenzen für die Betroffenen hatte und in denen der meldenden Partei kein Vorsatz vorgeworfen werden konnte, Schadensersatzansprüche von 1.000 Euro je Meldung zugesprochen. Da die Meldungen im vorliegenden Fall aber tatsächlich konkrete, negative Konsequenzen nach sich zogen, hielt das OLG Hamburg hier eine Erhöhung des Schadensersatzes auf 2.000,00 € pro Verstoß für angemessen.

Wer also einen negativen SCHUFA-Eintrag erhält, dessen Rechtmäßigkeit fraglich ist, sollte das nicht einfach hinnehmen, sondern sich wehren. In der Anwaltskanzlei Lenné helfen wir Ihnen dabei gerne. Im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs beraten wir Sie zu Ihrem Fall und prüfen, ob Ihnen ggf. auch ein Schadensersatz nach Art 82 DSGVO zusteht.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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