26. Oktober 2021

Banken bitten Kunden zur Kasse: Negativzinsen schon bei geringen Guthabenbeträgen

Dass Banken Gebühren für hohe Sparbeträge ihrer Kunden verlangen, ist seit Längerem Realität. Doch immer mehr Banken verlangen nun auch bei geringeren Guthabenbeträgen Gebühren. Das bestätigt auch eine Untersuchung des Vergleichsportals Verivox.

Negativzinsen schon ab Guthaben von 5.000 Euro

Laut Verivox verlangen schon mindestens 135 Institute Negativzinsen von ihren Sparern – und das schon ab einem Guthaben von 50.000 Euro oder weniger. Bei manchen Banken ist das sogar schon ab einem Guthaben von 5.000 Euro der Fall.

Seit Anfang 2021 ist zudem die Zahl der Banken und Sparkassen, die Verwahrentgelte erheben auf nun 392 angestiegen – das sind 214 Institute mehr als vorher. In der zweiten Jahreshälfte habe sich diese Entwicklung zwar laut Verivox etwas verlangsamt, doch sei das keineswegs als Anzeichen dafür zu deuten, dass die zunehmende Erhebung von Negativzinsen sich langsam ihrem Ende zuneige. So hätten allein im dritten Quartal dieses Jahres 30 Institute ihre bestehenden Regelungen geändert und verschärft. Insgesamt haben das seit Jahresbeginn 68 Banken getan.

Bei seinen Untersuchungen wertet Verivox die Preisaushänge von ca. 1300 Banken und Sparkassen aus, die diese Daten auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Doch längst nicht alle Institute geben die von ihnen erhobenen Negativzinsen öffentlich online bekannt. Es ist also von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen als die 392 Banken, die bekanntermaßen Verwahrentgelte von ihren Kunden verlangen. So gab das Verbraucherportal Biallo.de kürzlich an, dass 490 Banken und Sparkassen Negativzinsen auf private Sparguthaben erheben.

Die Höhe des sog. Verwahrentgelts richtet sich dabei in den meisten Fällen nach dem Zins, den die Banken der EZB auf einen Teil ihrer überschüssigen Einlagen zahlen müssen. Dieser liegt bei 0,5 Prozent. Inzwischen sind jedoch bereits 13 Institute bekannt, die Strafzinsen zwischen 0,55 und 1,0 Prozent von ihren Kunden verlangen.

Wer ist von Negativzinsen betroffen?

In erster Linie sind es Neukunden, die von den Negativzinsen betroffen sind, da die Institute mit ihren Bestandskunden Verwahrentgelte erst individuell vereinbaren müssen. Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband sind Negativzinsen auf private Tagesgeld- bzw. Girokonten allerdings grundsätzlich unzulässig. Dabei sei es irrelevant, ob es sich bei dem Sparer um einen Neukunden handele oder nicht, so die Verbraucherzentrale. Einzelne deutsche Gerichte haben in diesem Zusammenhang allerdings schon anders entschieden.

Wenn auch Ihre Bank ein hohes Verwahrentgelt für Ihr Guthaben verlangt, kann es sich lohnen, den Vertrag von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Nicht selten enthalten diese unvollständige oder fehlerhafte Angaben, die sie angreifbar machen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen dafür gerne zur Verfügung und prüfe Ihren Vertrag im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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