09. Juli 2014

Bankhaus Wölbern will Stillhaltevereinbarungen

Die Zeitschriften „Wirtschafts Woche“ und „Handelsblatt“ hatten bereits mehrfach über den Skandal um den Geschäftsführer der Wölbern Invest KG berichtet. Auch Spiegel Online berichtete darüber, siehe hier.

Derzeit scheint unklar, ob die Rückflüsse aus dem Wölbern Development 04 GmbH & Co. KG Fonds ausreichen werden, um den Anlegern die eingebrachten Einlagen zurückzuerstatten. Die Anleger des Wölbern Development 04 Fonds haben dennoch gute Aussichten, zumindest das eingebrachte Anlagekapital zurückzuerhalten, sollte aus der Veräußerung des Immobilienbestandes des Fonds keine ausreichende Deckung zu erwirtschaften sein.

Mit unserem Beitrag vom 09.06.2014 hatten wir zuletzt auf die Möglichkeit der Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Anlage über den Widerruf des mit der Anlage verbundenen Darlehensvertrages hingewiesen.

In einer Vielzahl von Fällen wurden die durch die Wölbern Invest KG vertriebenen Kapitalanlagen (z. B. der Fonds Wölbern Development 04 GmbH & Co. KG/ kurz: Real Estate Development 04) durch das Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) mittels eines Verbraucherdarlehens finanziert.

In einem solchen Fall kann auch heute noch der Widerruf des Darlehensvertrages und somit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Lasten der Darlehensgeberin, also des Bankhauses Wölbern & Co. erfolgen, wenn die seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Fehlerhaftigkeit halten wir in den uns vorliegenden Fällen für sehr wahrscheinlich.

Dieses Risiko hat das Bankhaus Wölbern & Co. offenbar auch erkannt und versucht nun mit den Anlegern des Real Estate Development 04 Fonds Stillhaltevereinbarungen zu treffen.

Eine solche Vereinbarung kann im Einzelfall Vorteile haben. In den uns vorliegenden Fällen raten wir von der Unterzeichnung in der vorliegenden Form aber ab. Wenn jetzt schon ein Entgegenkommen der Anleger erwartet wird, dann sollte im Gegenzug jedenfalls das Bestehen des Widerrufsrechts anerkannt werden. Auch sollte die Stillhaltevereinbarung nicht unbegrenzt laufen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten der Bank könnte derjenige Investor, der nicht stillgehalten hat, sondern einen vollstreckbaren Titel hat, besser gestellt sein.

Der aufmerksame Anleger, dem ein weiteres Abwarten zu risikoreich erscheint, sollte seine Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

In einem solchen Fall beraten wir Sie natürlich gerne. Kontaktieren Sie uns einfach.

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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