Bankrecht: Preiserhöhungen unzulässig - Schweigen ist keine Zustimmung
Wie der BGH gestern festgestellt hat, haben Banken und Sparkassen ihre Kunden bei Gebührenerhöhungen oftmals unfair benachteiligt. Kunden können sich das Geld der letzten 3 Jahre zurückholen. Wir erklären wie das funktioniert und wie das Gericht dazu kam.
Bislang war die Geschäftspraxis der Geldinstitute wie folgt:
Wollten Banken und Sparkassen ihre Preise oder Geschäftsbedingungen ändern, informierten sie ihre Kunden zwei Monate vorher. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht widersprachen.
Damit ist der Bundesgerichtshof nicht einverstanden. Er urteilte am 27.04.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 gegen die Postbank. Die Entscheidung:
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.
Einfach gesagt: Es ist rechtswidrig das Schweigen eines Kunden immer als Zustimmung werten.
Was heißt die Entscheidung für Sie?
Besonders spannend dürften die Auswirkungen des Urteils auf Erhöhungen von Kontoführungsgebühren und anderen Preisen sein.
Solche Erhöhungen sind nur da wirksam, wo Kunden ausdrücklich einverstanden waren. Das war aber praktisch so gut wie nie der Fall.
Es ist uns bislang nämlich keine Bank oder Sparkasse bekannt, die Preiserhöhungen nach Kontoeröffnung von der ausdrücklichen Zustimmung der Kunden abhängig gemacht hat.
Erfolgte die Preiserhöhung durch das Verfahren "Schweigen als Zustimmung" ist sie daher unwirksam.
Von Ihnen geleistete Zahlungen sind mit Zinsen zu erstatten. Nur die bei Kontoeröffnung gültigen Gebühren dürfen Sparkassen und Banken behalten.
Das Recht auf Erstattung von Beträgen, die vor dem 1. Januar 2018 gezahlt wurden, ist verjährt.
Wie Sie Ihr Geld zurückbekommen
Schreiben Sie Ihre Bank an, z.B. wie folgt:
Betreff: Erstattung von Zahlungen, die auf rechtswidrige Gebührenerhöhungen entfallen
Sehr geehrte Damen und Herren,zur IBAN ................ bin ich Kunde Ihres Hauses.
Die Gebühren für mein Konto lagen bei Kontoeröffnung bei ... €.
Danach hätte ich vom 01.01.2018 bis heute ..... € an Sie zahlen müssen. Tatsächlich haben Sie mir jedoch nach Preiserhöhungen .... € berechnet.Da nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2021, Aktenzeichen: XI ZR 26/20 Gebührenerhöhungen unwirksam sind, soweit mein Schweigen entsprechend Ihrer Geschäftsbedingungen als Zustimmung gewertet worden ist, haben Sie mir die Differenz, also: ...... € zu erstatten.
Ich fordere Sie auf, mir diesen Betrag nebst Zinsen unverzüglich, spätestens jedoch binnen
14 Tagen
auf meinem Konto gutzuschreiben.
Sollte die Gutschrift nicht erfolgen, so werde ich zur Durchsetzung meiner Ansprüche einen Fachanwalt für Bankrecht hinzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Wichtig:
Ein solches Forderungsschreiben stoppt die Verjährung nicht!
Verstreicht die Frist ohne Reaktion der Bank, ist die Bank in Verzug. Die Bank wird dann die Kosten unserer Hinzuziehung ersetzen müssen.
Ihre Bank reagiert nicht?
Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne - egal wo Sie wohnen! Wir können selbstverständlich alle Beratungen auch per Telefon durchführen.
Mailen Sie uns einfach Ihren Fall, buchen Sie hier einen Besprechungstermin oder beauftragen Sie uns einfach sofort.
Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir gerne für Sie da!
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.