13. November 2016

Barclays Bank lässt gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen und zahlt

In einem von uns geführten Klageverfahren wollte sich die Barclays Bank nicht gegen unsere Klage verteidigen und ließ gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Barclays Bank die Forderung unseres Mandanten außergerichtlich noch zurückgewiesen hatte. Nach dem Erlass des Versäumnisurteils stand der Bank die Möglichkeit zu, gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen und das Klageverfahren weiter zu betreiben. Die Barclays Bank legte jedoch keinen Einspruch ein und zahlte die Klageforderung an unseren Mandant aus.

Worum ging es bei der Klage?

Es handelte sich um einen bereits abgelösten Privatkredit, der nach dem 10.06.2016 abgeschlossen wurde. Die Barclays Bank erteilte – wie vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgesehen – eine Widerrufsinformation.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der gesetzgeberischen Musterwiderrufsinformation konnte sich die Bank jedoch nicht berufen, da sie das Muster dahingehend geändert hat, dass anstatt der üblichen 14-tägigen Widerrufsfrist eine Widerrufsfrist von 8 Wochen eingeräumt wurde. Diese Änderung des Musters stellt für den Verbraucher zweifelsfrei eine günstige Verlängerung des Widerrufsrechts dar, bleibt allerdings eine inhaltliche Abweichung von dem Muster des Gesetzgebers mit der Folge des Verlustes der Schutzwirkung des gesetzgeberischen Musters.

Als Fehler darf die Verlängerung der Widerrufsfrist nicht bewertet werden, da Änderungen zugunsten des Verbraucherschutzes zulässig sind.

Aber: Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation lag hier darin, dass die Barclays Bank – wie auch andere Banken – die fristauslösenden Pflichtangaben nur teilweise benannt hat.

Nach der Rechtsauffassung des OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15; des OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15 und des OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 -  14 U 1780/15 bleibt der Verbraucher mangels Unkenntnis der weiteren Pflichtangaben im Unklaren, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt:

"Da damit die vorliegende Ausgestaltung der Widerrufsinformation vom Verbraucher zum Erfahren von weiteren Einzelheiten nicht nur abverlangt, möglicherweise komplizierten Normenverweisungen nachzugehen, um die Voraussetzungen des Fristbeginns im Einzelnen nachzuvollziehen, sondern darüber hinaus verwirrende Angaben enthält, weil im Gesetz nicht vorgesehene Pflichtangaben als solche benannt werden, dürfte es dem Verbraucher im Ergebnis nicht mehr möglich sein, nachzuvollziehen, unter welchen Voraussetzungen konkret die Frist beginnen soll. Durch die beispielhafte Aufzählung von vermeintlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB wird der Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts verfehlt, da der Verbraucher selbst bei rechtskundiger Beratung nicht in die Lage versetzt wird, nachzuvollziehen, nach Erhalt welcher Angaben konkret die Frist zu laufen beginnt." (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15) 

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Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und unterstützen Sie bei der Durchzusetzung - bundesweit.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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