28. Januar 2021

Baukindergeld bis zum 17.05.2019: Antragsfrist versäumt, was tun?

Seit dem 18.09.2018 können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Anträge für Baukindergeld gestellt werden. Bis zum 17.05.2019 mussten die Anträge innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug in die Immobilie gestellt werden.

Da ein Immobilienerwerb oftmals nicht stressfrei ist und nach Einzug in die eigenen vier Wände noch keine Ruhe zurückkehrt, kommt es vor, dass diese knappe Frist zur Beantragung des Baukindergeldes nicht eingehalten wird. Die zu spät eingegangenen Anträge werden dann abgelehnt.

Hier wurde zu Gunsten der Familien nachgebessert: Seit dem 17.05.2019 gilt eine längere Frist für die Beantragung und zwar 6 Monate nach dem Einzug in die Immobilie. Sind nach alter Regelung verspätete Anträge noch zu retten?

Wo ist das Problem?

Wie viele Anfragen betroffener Mandanten zeigen,  kann das Baukindergeld nicht erneut beantragt werden, wenn der Antrag nach dem Einzug verspätet gestellt wurde. Das Versäumen der Frist führt zum Verfall des Anspruchs auf das Baukindergeld.

Das bedeutet für Familien, die den Antrag bis zum 17.05.2019 nicht innerhalb von 3 Monaten gestellt haben, dass sie kein Baukindergeld erhalten, obwohl sie im Übrigen förderfähig sind.

Die Familien, die die Anträge nach dem 17.05.2019 gestellt haben, kommen dagegen in den Genuss der 6-monatigen Beantragungsfrist.

Nach unserer Auffassung muss Familien, die die 3-Monatsfrist verpasst haben, nach Änderung der Konditionen, die Möglichkeit gegeben werden, die Anträge erneut zu stellen, wenn die 6-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Beispiel:

Eine Familie mit 2 Kindern hat ihre erste Immobilie über den freien Markt im Jahr 2018 (notarieller Kaufvertrag) erworben und zieht am 10.02.2019 (amtliche Meldebestätigung) in die eigenen vier Wände ein. Die 3-monatige Antragsfrist für die Beantragung des Baukindergeldes endet dementsprechend am 10.05.2019. Der Antrag auf Baukindergeld wird am 16.05.2019 gestellt, also 6 Tage zu spät. Am 10.07.2019 erfolgt die Ablehnung wegen des zu spät gestellten Antrages. Die übrigen Voraussetzungen für die Förderung sind dagegen erfüllt.

Wenn die Familie nach der Ablehnung des Baukindergeldes den Antrag bis zum 10.08.2019 noch stellen würde, würde sie innerhalb der 6-Monatsfrist liegen und das Baukindergeld erhalten, da die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung bestehen.

Wie kann dagegen vorgegangen werden?

In der oben beschriebenen Sachverhaltskonstellation besteht nach unserer Auffassung die Möglichkeit, das Baukindergeld trotz Fristversäumnis noch zu erhalten.

Im dem Merkblatt der Kfw zum Baukindergeld heißt es, dass kein Anspruch auf das Baukindergeld besteht. Dies ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nicht besteht, wenn die zur Verfügung gestellten Mittel komplett ausgeschöpft sind. So lange die Mittel da sind, können Ansprüche aus unserer Sicht durchgesetzt werden.

Der Anspruch auf das Baukindergeld kann trotz Antragsfristversäumnis bestehen, wenn die Vergabepraxis im konkreten Einzelfall mit dem Gleichheitssatz und dem daraus hergeleiteten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, lassen sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Ansprüche des Bürgers gegen den Staat herleiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 220, 227; v. 27.10.1970, BVerfGE 29, 283, 303; v. 18.6.1975, BVerfGE 40, 121, 123).

Im Bereich der Fördermittelvergabe begründet Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf gleiche Teilhabe. Die gebotene Gleichheit besteht darin, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln.

Es ist also zu fragen, ob die Antragsteller vor dem und nach dem 17.05.2019 willkürlich ungleich behandelt werden. Dies ist in dem von uns beschriebenen Sachverhalt nach unserer Auffassung der Fall.

Unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung - also vor oder nach dem 17.05.2019 - muss es sich um einen Immobilienersterwerb in dem Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 und eine Familie mit mindestens einem Kind handeln.

Warum sollen die Familien die o.g. Voraussetzungen erfüllen ungleich behandelt werden, indem sie unterschiedliche Fristen für die Beantragung zur Verfügung haben?

Die Familien, die den Antrag nach dem 17.05.2019 stellen, haben eine deutlich bessere Ausgangslage als die Familien, die den Antrag vor dem 17.05.2019 gestellt haben, da sie für die Beantragung nach dem Einzug noch sechs Monate zur Verfügung haben.

Es mag sein, dass der Staat mit der Fristverlängerung etwas Gutes erreichen wollte. Aus unserer Sicht ist jedoch kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich, die Familien mit den Anträgen vor dem 17.05.2019 und nach dem 17.05.2019 ungleich zu behandeln. Demzufolge handelt es sich nach unserer Auffassung um eine willkürliche Ungleichbehandlung, sodass es sich lohnen dürfte, trotz Fristversäumnis um das Baukindergeld zu kämpfen.

Wie in solchen Fällen vorgegangen wird, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Um die abgelehnte Leistung zu kämpfen, ist aus unserer Sicht die richtige Strategie. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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