20. Januar 2015

Bearbeitungsgebühren trotz Verjährung zurückverlangen

Uns erreichen derzeit viele Anfragen von Bankkunden, die Ende des letzten Jahres mitbekommen haben, dass sie aus Darlehensverträgen, die jünger als 10 Jahre sind, noch die zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren ersetzt bekommen können. Oft behaupten Banken jetzt, die Erstattungsansprüche seien verjährt, weil sich der Kunde nicht rechtzeitig gemeldet hätte.

Doch das stimmt sehr häufig gar nicht, oder es gibt andere Möglichkeiten das Recht der Bankkunden zu sichern:

Wir sehen mindestens 2 Möglichkeiten, wie Mandanten einen Großteil der gezahlten Bearbeitungsgebühr doch noch zurückerstattet bekommen können oder sogar noch mehr.

Widerruf des ganzen Vertrages

Eine Möglichkeit ist es, den Kreditvertrag zu widerrufen. Dies ist dann möglich, wenn in dem betreffenden Darlehensvertrag falsch über die Widerrufsmöglichkeit belehrt wurde. Das ist in ca. 60 % aller Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 der Fall. Die Folge ist, dass die Frist, um den Widerruf zu erklären, nie zu laufen begonnen hat und der Vertrag auch noch jetzt widerrufen werden kann. Das ist unter Umständen sogar noch möglich, wenn der Vertrag schon längst abgelöst wurde.

Das Vertragsverhältnis wird dann in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, bei dem der Kunde lediglich das tatsächlich erhaltene Geld, zu den marktüblichen Zinsen, zurückbezahlen muss. Im Gegenzug muss die Bank die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzahlen. Dieses kann große Zinsvorteile für die Kunden bringen. Auch die Bearbeitungsgebühr braucht der Kunde dann nicht zahlen.

Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr meistens nur ein netter Nebeneffekt bei den möglichen Einsparungen ist, die eine Möglichkeit zum Widerruf mit sich bringt. Neben großen Zinsvorteilen ergibt sich sogar die Möglichkeit, Darlehensverträge zu den heutigen günstigen Zinsen ohne Vorfälligkeitsentschädigung umzufinanzieren. Schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückgefordert werden. Hier geht es oft um hohe Beträge. Die Banken sind in diesen Fällen häufig bereit, sich außergerichtlich zu einigen.

Übrigens: Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, spielt es in der Regel keine Rolle, von wann der betreffende Darlehensvertrag ist. Da der Rechtsschutzfall erst entsteht, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben und die Bank dieses zurückweist, ist in der Regel die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig und kann sich nicht darauf berufen, dass der betreffende Darlehensvertrag vor der Versicherung abgeschlossen wurde.

Gerne prüfen wir für Sie, ob die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag Fehler aufweist, die einen Widerruf noch heute möglich machen. Ob Chancen bestehen, gegen eine Widerrufsbelehrung vorzugehen, kann in der Regel schon im Rahmen einer Erstberatung geklärt werden.

Teilweise nicht verjährte Bearbeitungsgebühr

Bei dieser Möglichkeit stellt sich die Frage, wann Sie überhaupt die Bearbeitungsgebühr an die Bank gezahlt haben und seit wann somit Ihr Rückforderungsanspruch existiert. Im Grunde kann hier auf zwei Zeitpunkte abgestellt werden.

Entweder kann die Bearbeitungsgebühr bei der Auszahlung des Darlehens durch die Bank einbehalten werden. Diesen Zeitpunkt sollten Sie unbedingt nachverfolgen. Es ist gut möglich, dass der Vertrag zwar im Dezember 2011 geschlossen wurde, die Auszahlung des Darlehens an Sie aber erst Anfang 2012 erfolgte. In dem Fall wäre Ihr Anspruch noch bis Ende des Jahres 2015 rückforderbar.

Oder Sie zahlen vertragsgemäß die Bearbeitungsgebühren anteilig mit Ihren monatlichen Raten. In diesem Fall wäre die Bearbeitungsgebühr auf alle Monatsraten zu verteilen. Dann wäre nur der Anteil verjährt, der bis Ende 2011 gezahlt wurde. Die Anteile aus Raten ab Januar 2012 könnten noch zurückgefordert werden.

Auf welchen dieser Zeitpunkte abzustellen ist, ergibt sich häufig aus dem Vertrag. Sollte dies nicht zutreffen, ist es derzeit noch nicht geklärt, wie dies künftig die Gerichte sehen werden. Allerdings haben sich in der Vergangenheit viele Banken auf die Verteilung der Bearbeitungsgebühren auf die Raten berufen. Hier war der Vorteil für die Banken, dass sie bei noch laufenden Verträgen nicht alles zurückzahlen mussten, sondern teilweise nur die Raten senken mussten. Gerade gegenüber diesen Banken dürfte es nun jedoch gute Chancen geben, die Verjährung teilweise zu umgehen.

Also: Auch wenn Ihre Bank behauptet, Ihr Erstattungsanspruch sei verjährt, gibt es noch verschiedene Möglichkeiten, die Bankkunden nutzen können, um ihre Ansprüche zu sichern.

Wir beraten Sie gerne - kontaktieren Sie uns einfach!

 

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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