24. November 2020

Bei Unfall mit Firmenfahrzeugen: Ansprüche trotz unbekanntem Kennzeichen

Wer Ansprüche aus einem Unfall geltend macht, der muss regelmäßig das Verursacherfahrzeug anhand des Kennzeichens identifizieren. Denn wer Ansprüche stellt ist regelmäßig in der Beweispflicht.

Es kann jedoch auch die Konstellation geben, bei der man beispielsweise anhand des Firmenaufdrucks auf einem Fahrzeug dennoch eine ausreichende Zuordnung treffen kann.

Das OLG Frankfurt hatte, in seinem  Urteil vom 31.03.2020 (Az.: 13 U 226/15), über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Fahrer, wegen dem plötzlichen Spurwechsel eines LKWs, ausweichen musste und bei der Ausweichaktion mit einer Betonmauer kollidierte. Eine vorinstallierte Videokamera hatte den Unfall aufgezeichnet. Zwar konnte das Nummernschild auf der Aufzeichnung nicht erkannt werden, jedoch der Name der Spedition.

Der Kläger machte Ansprüche aus dem Unfall gegen die Spedition geltend. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab, da der Kläger nicht beweisen könne, dass der am Unfall beteiligte LKW tatsächlich zur Spedition gehöre.

Auf die Berufung des Klägers, hat das OLG Frankfurt das Urteil geändert und eine Haftung der Spedition angenommen.  Dazu hat das OLG ausgeführt, dass es genügt, wenn der Kläger hinreichende Anhaltspunkte (Firmenaufschrift, Logo, Beklebung und Webadresse des unfallbeteiligten Lkw) vorträgt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der beklagten Spedition nahelegen.

In diesem Falle träfe jedenfalls die Spedition die sog. sekundäre Darlegungslast. Sie war nun in der Beweispflicht dazulegen, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs war. Da dies nicht gelang, haftete sie gegenüber dem Geschädigten.

Das Urteil stärkt die Rechte von Geschädigten, insbesondere in den Fällen, wo es zu keiner Kollision mit dem unfallverursachenden Fahrzeug kommt und deswegen ggfs. keine Feststellungen durch die Polizei getroffen werden. Gerade die Fahrer von LKWs bemerken häufiger Unfälle die Sie verursacht haben, entweder bei Ausweichen des Unfallgegners oder nur kleinen Berührungen nicht. Durch dieses Urteil ist der Geschädigte nun in die Lage gebracht, bei Kenntnis der Firma, der ein Firmenfahrzeug gehört, Ansprüche geltend zu machen, ohne das Fahrzeug konkret bestimmen zu können.

Haben Sie einen Unfall erlitten? So zögern Sie nicht und rufen uns noch heute an, um Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu helfen.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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