22. April 2020

Beim Unfall betrunken? Darf die Vollkaskoversicherung jetzt die Leistung kürzen?

Wer ohne Fremdverschulden einen Unfall erleidet,  ist froh eine Vollkaskoversicherung zu haben, die in solchen Fällen für den Unfallschaden eintritt.

Dazu muss man sich natürlich auch an die Regeln der Versicherung halten. So hat die Versicherung regelmäßig nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Das bedeutet jedoch nicht, wie von Versicherungen gerne gehandhabt, dass die Versicherung immer kürzen kann, wenn belegt ist, dass der Fahrer vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert hat. So reicht die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,2 und 1,1 Promille nicht aus, um eine relative Fahruntüchtigkeit des Fahrers zu bejahen, deren Unfallkausalität vermutet wird. Die Versicherung muss weitere Gegebenheiten speziell alkoholtypische Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler darlegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Auto sicher zu führen. Das gelingt Versicherern oftmals nicht.

Kann der Fahrer plausibel erklären, warum es unabhängig von der vorhandenen Alkoholisierung zu dem Unfall kam, so muss die Versicherung den Gegenbeweis führen. Ansonsten darf sie die Entschädigungsleistungen nicht kürzen.

So hat kürzlich das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 8.1.2020 entschieden. Dort kam ein Fahrzeugführer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,49 Promille von der Fahrbahn ab. Er konnte dies gegenüber dem Gericht plausibel mit einer plötzlich die Straße überquerenden Wildschweinrotte erklären. Da die Versicherung diese Erklärung nicht entkräften konnte, durfte sie trotz der nachgewiesenen Alkoholisierung des Fahrers die Entschädigungsleistungen nicht kürzen.

Somit sollte man sich nicht mit jeder Kürzung der Vollkaskoversicherung einverstanden erklären, nur weil eine Alkoholisierung vorgelegen hat. Dies alleine reicht nicht aus, wenn der Unfall nicht durch diese Alkoholisierung verursacht wurde.

Sollte Ihnen Ihre Vollkaskoversicherung aus diesen oder anderen Gründen Leistungen gekürzt haben, so zögern Sie nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie gerne - telefonisch und bundesweit.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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