Beitragserhebung von Fitnessstudios während Coronaschließung unzulässig
Das Landgericht Osnabrück hat zugunsten der Verbraucher entschieden, dass Fitnessstudios während der coronabedingten Schließungen die Mitgliedsbeiträge nicht einfach einziehen durften. Kunden können ihr Geld zurückfordern.
Die Mitgliedsbeiträge durften auch dann nicht eingezogen werden, wenn die entsprechenden Zeiträume der Mitgliedschaft an die Vertragslaufzeit angehängt werden.
Der Mitgliedsbeitrag darf nicht verlangt werden, denn das Fitnessstudio hat die in dem entsprechenden Zeitraum geschuldete Leistung nicht erbracht.
Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages dahingehend, dass der Vertrag um die Schließungszeit (kostenfrei) verlängert wird, hat der Fitnessstudiobetreiber nicht.
Wenn auch Sie die Beiträge, die Ihr Fitnessstudio während der coronabedingten Schließung von Ihnen abgebucht hat, zurückfordern möchten, prüfen wir gerne Ihre Ansprüche und machen diese für Sie geltend. Vereinbaren Sie hierzu eine kostenfreie Erstberatung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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