18. August 2025

Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert Leistungen – was können Sie tun?

Viele Menschen schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab, um im Ernstfall finanziell abgesichert zu sein. Schließlich ist es für die meisten nicht vorstellbar, dauerhaft ohne Einkommen dazustehen, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn die Versicherung im entscheidenden Moment die Zahlung verweigert. Betroffene fühlen sich im Stich gelassen und stehen oft vor einer ungewissen Zukunft.

In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen Versicherer den Anspruch mit verschiedenen Begründungen ablehnen. Besonders häufig werden dabei drei Argumentationslinien ins Feld geführt: die Anfechtung des Vertrags wegen falscher Gesundheitsangaben, der Rücktritt vom Vertrag sowie die sogenannte Verweisung auf eine andere Tätigkeit. Für Außenstehende wirken diese juristischen Begriffe oft schwer verständlich – für Betroffene ist es aber entscheidend, zu wissen, was dahintersteckt und welche Rechte bestehen.

Anfechtung: Vorwurf arglistiger Täuschung

Ein besonders harter Vorwurf ist die sogenannte „Anfechtung“ des Versicherungsvertrags. Dabei behauptet die Versicherung, dass die versicherte Person bei Antragstellung bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe, meist zu früheren Krankheiten, Arztbesuchen oder Behandlungen. Beispiel: Ein Antragsteller gibt im Gesundheitsfragebogen an, in den letzten fünf Jahren keine psychischen Probleme gehabt zu haben. Später stellt sich heraus, dass er einmal wegen Schlafstörungen ein Antidepressivum verschrieben bekommen hat. Die Versicherung kann nun versuchen, daraus eine arglistige Täuschung zu konstruieren.

Wichtig zu wissen: Nicht jede vergessene oder unklare Angabe berechtigt die Versicherung zum Rücktritt oder gar zur Anfechtung. Arglist bedeutet, dass bewusst getäuscht wurde. Ob dies der Fall ist, muss die Versicherung beweisen – und das gelingt ihr in der Praxis oft nicht. Viele Betroffene lassen sich jedoch einschüchtern, wenn die Gesellschaft die „Anfechtung“ erklärt. Hier lohnt sich eine juristische Prüfung fast immer.

Rücktritt: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Etwas weniger drastisch, aber ebenfalls folgenreich ist der Rücktritt. Dabei behauptet die Versicherung, dass die versicherte Person bestimmte Erkrankungen oder Behandlungen im Antrag verschwiegen hat – selbst wenn dies nicht absichtlich geschehen ist. Schon eine vergessene Angabe kann hier als Pflichtverletzung gewertet werden. Beispiel: Wer vor sechs Jahren einmal zur Physiotherapie wegen Rückenschmerzen war und dies im Antrag nicht angegeben hat, könnte mit einem Rücktritt konfrontiert werden.

Allerdings sind dem Rücktritt Grenzen gesetzt. Zum einen gibt es zeitliche Beschränkungen, zum anderen muss die verschwiegenene Information für den Versicherer überhaupt „gefährlich“ sein, also eine Rolle für das Risiko gespielt haben. Ein kleiner Schnupfen, der nicht angegeben wurde, rechtfertigt keinen Rücktritt. Auch hier gilt: Viele Rücktrittserklärungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Verweisung: „Sie könnten doch etwas anderes arbeiten“

Die dritte typische Verteidigungsstrategie der Versicherer ist die sogenannte Verweisung. Die Gesellschaft sagt dann: „Zwar können Sie Ihren alten Beruf nicht mehr ausüben, aber Sie könnten ja in einer anderen Tätigkeit arbeiten, die Ihrer Lebensstellung entspricht.“ Beispiel: Eine Grundschullehrerin erkrankt an einer schweren Stimmband-Erkrankung und kann nicht mehr unterrichten. Die Versicherung verweist sie darauf, doch als Sachbearbeiterin in einer Behörde zu arbeiten.

Das Problem: Ob eine solche Tätigkeit „vergleichbar“ ist, ist oft hoch umstritten. Es geht nicht nur um die reine Arbeitsfähigkeit, sondern auch um Einkommen, Qualifikation und gesellschaftliche Stellung. Eine Lehrerin in den Verwaltungsbereich zu verweisen, ist häufig nicht zulässig, da sich Gehalt, Verantwortung und Lebensstellung deutlich unterscheiden. Viele Gerichte haben Verweisungen daher zurückgewiesen.

Typische Taktiken der Versicherer

Neben diesen drei Hauptargumenten bedienen sich Versicherer weiterer Methoden, um Leistungsansprüche abzuwehren oder zumindest hinauszuzögern:

  • Sie verlangen umfangreiche Arztberichte, Atteste und Nachweise, um den Prozess in die Länge zu ziehen.

  • Sie schicken Gutachter, die die Berufsunfähigkeit in Frage stellen.

  • Sie stellen endlose Nachfragen zu Vorerkrankungen, um Fehler in den Angaben zu finden.

  • Sie zahlen zunächst einen Vorschuss, stellen die Zahlung dann aber wieder ein, um Druck auszuüben.

Viele Betroffene fühlen sich dieser Übermacht ausgeliefert und wissen nicht, dass sie sich dagegen erfolgreich wehren können.

Ihre Rechte als Versicherte oder Versicherter

Entscheidend ist: Nicht jede Ablehnung ist rechtlich haltbar. Versicherer nutzen zwar alle Möglichkeiten, aber sie sind an enge gesetzliche und vertragliche Regeln gebunden. Gerichte prüfen streng, ob die Anfechtung, der Rücktritt oder die Verweisung tatsächlich zulässig sind. In vielen Fällen erhalten Versicherte nach einer Klage oder bereits nach anwaltlichem Einschreiten doch noch ihre Leistungen.

So helfen wir Ihnen

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen. Wir prüfen die Entscheidung der Versicherungsgesellschaft im Detail, analysieren Ihre Vertragsunterlagen und vergleichen die Argumente der Versicherung mit der aktuellen Rechtsprechung. Wenn notwendig, setzen wir Ihre Ansprüche auch vor Gericht durch. Sie haben dadurch einen starken Partner an Ihrer Seite, der Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer konsequent vertritt.

Damit Sie Klarheit über Ihre Situation erhalten, bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Diese können Sie bequem online buchen. In diesem Gespräch erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer Chancen und erfahren, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Zögern Sie nicht zu lange, denn oft laufen Fristen, und eine schnelle Reaktion kann entscheidend sein. Je eher Sie handeln, desto besser können wir Ihre Ansprüche sichern.

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Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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