15. Februar 2023

Besseres Jobangebot nach Vertragsunterzeichnung: was tun?

Manchmal ist das Timing einfach schlecht und ein wesentlich besseres Jobangebot ergibt sich, nachdem ein anderer Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde. Für den Arbeitnehmer eine schwierige Situation. Die neue Stelle einfach kommentarlos nicht anzutreten, ist jedenfalls keine Option, denn das kann unter Umständen teuer werden – von Schadensersatz bis Vertragsstrafe.

Der Nichtantritt des Jobs stellt einen Vertragsbruch dar

Verträge sind bindend. Das gilt auch für Arbeitsverträge. Tritt ein Arbeitnehmer eine neue Stelle nach Vertragsunterzeichnung nicht an, stellt das einen Vertragsbruch dar. Denn mit Abschluss des Vertrags hat der Arbeitgeber ab dem darin festgelegten Zeitpunkt einen sogenannten Erfüllungsanspruch auf die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Und dieser Erfüllungsanspruch kann eingeklagt werden. Das gilt für Arbeitsverträge genauso wie für alle anderen Verträge.

Allerdings weist das Arbeitsrecht eine Besonderheit auf: denn der einzuklagende Erfüllungsanspruch ist hier nicht wirklich vollstreckbar. Gemeint ist damit, dass eine Arbeitsleistung eine nicht vertretbare Handlung ist. Das heißt, sie kann nur persönlich erbracht werden. Und niemand kann zur Arbeit gezwungen werden. Damit ist der Arbeitnehmer aber nicht aus dem Schneider, denn der Nichtantritt des Jobs kann teure Folgen haben.

Mit diesen Konsequenzen müssen Arbeitnehmer bei Vertragsbruch rechnen

Arbeitnehmer, die ihre Stelle nicht antreten, werden vertragsbrüchig und machen sich folglich schadensersatzpflichtig. Der Schaden, der dem Arbeitgeber dadurch entsteht, ist in der Regel finanzieller Natur. Denn dann fallen Mehrkosten an, z. B. für Überstunden der anderen Mitarbeiter oder das Einstellen einer Aushilfskraft. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber alle Mehrkosten geltend machen, die durch den Nichtantritt der neuen Arbeitskraft entstehen. Davon werden dann die Kosten abgezogen, die durch den Nichtantritt wiederum eingespart wurden, also der Arbeitslohn. Für die Differenz kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.

Immer häufiger enthalten Arbeitsverträge heute zudem eine Klausel, die eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts vorsieht. Diese soll einerseits das Ausfallrisiko minimieren und den Vertragspartner abschrecken, sich doch noch kurzfristig für eine andere Stelle zu entscheiden. Zudem hat seine solche Klausel für den Arbeitgeber den Vorteil, dass der zu erwartende Schaden bereits im Vorfeld genau beziffert wird und nicht erst im Akutfall zu ermitteln ist.

Darf ich als Arbeitnehmer den neuen Vertrag überhaupt unterschreiben?

Auch wenn der erste Arbeitsvertrag noch besteht, darf der Arbeitnehmer den neuen durchaus unterschreiben. Denn Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen. So haben in der Praxis viele Angestellte zwei oder mehr Teilzeitjobs oder eine Vollzeitstelle und eine Nebentätigkeit. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vertragsbrüchig wird, wenn er die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung gegenüber dem ursprünglichen Arbeitgeber nicht erbringt. Wer einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, sollte also – wenn möglich – darauf achten, dass der „alte“ noch fristgerecht gekündigt werden kann. Wenn das, wie in dem hier beschriebenen Fall, nicht möglich ist, muss eine andere Lösung gefunden werden.

Was können Arbeitnehmer in einer solchen Situation tun?

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer in diesem Fall schnell handeln und das offene Gespräch mit dem ursprünglichen Arbeitgeber suchen. Je früher das geschieht, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass noch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Vielleicht kann der Arbeitgeber noch kurzfristig auf andere Mitbewerber zurückgreifen, die ebenfalls in der engeren Auswahl waren.

Lehnt der Arbeitgeber dies ab, sollte geprüft werden, ob eine Kündigung vor Arbeitsantritt möglich bzw. zulässig ist. Falls nicht, bleibt nur, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Arbeitnehmern, die herausfinden möchten, ob eine vorzeitige Kündigung bzw. ein Rücktritt vom Vertrag ohne Vertragsstrafe möglich ist, stehen wir in unserer Kanzlei zur Seite. Wir prüfen Ihren Vertrag genau und beraten Sie zum besten Vorgehen sowie zu grundsätzlichen Fragen des Arbeitsrechts und Arbeitsverträgen. Nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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