„bet-at-home.com Internet Ltd.“ haftet für „bet-at-home.com Entertainment Ltd.“
Nachdem bet-at-home.com Entertainment Ltd. gemerkt hat, dass sich die Klagewelle im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Onlinecasinoverlusten nicht unerheblich vergrößert hat, entschieden sich die Geschäftsführer für eine Insolvenzanmeldung, um sich der Haftung zu entziehen.
Diese spielerfeindliche Maßnahme bleibt letztlich nicht erfolgreich, da das Schwesterunternehmen bet-at-home.com Internet Ltd. nach unserer Auffassung auch für bet-at-home.com Entertainment Ltd. haftet. Diese Haftung ergibt sich daraus, dass die Internetseite www.bet-at-home.com/de von beiden Gesellschaften zusammen betrieben wurde. Außerdem hatten die Spieler nur ein einziges Spielerkonto, das gleichzeitig für Sportwett- und Casinoeinsätze verwendet wurde.
Unsere Auffassung hat nun auch das LG Stuttgart bestätigt und bejahte die Haftung des Schwesterunternehmens nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB I.V.m. § 4 GlüStV 2012, 830 Abs. 2 Var. 2 BGB:
„Eine Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn eine Beteiligung an der Ausführung der vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat gegeben ist, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Das Verhalten des Teilnehmers muss in objektiver Hinsicht den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt haben. Anerkannt ist, dass bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung ausreichen kann. Einer Verständigung von Haupttäter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan bedarf es ebenso wenig wie einer Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausführung. Ausreichend ist vielmehr jede bewusste Förderung der fremden Tat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 195/08 Rn. 33 m.w.N.).
Durch den gemeinsamen Internetauftritt unterstützte die Beklagte Ziff. 2 vorbereitend den Verstoß gegen § 4 GlüStV, Als Gewerbetreibende hatte sie Kenntnis von der Erforderlichkeit einer Konzession für das Betreiben von Glücksspielen Im Internet. Über eine solche Konzession verfügte die Beklagte Ziff. 1 nicht. Bei der Zurechnung nach § 830 Abs. 2 BGB ist kein gemeinsamer Tatplan erforderlich. Es genügt jegliche bewusste Förderung der fremden Tat. Vorliegend hat die Beklagte Ziff. 2 das Wissen um die fehlende Genehmigung des von der Beklagten Ziff. 1 veranstalteten Glückspiels nicht bestritten. Vielmehr wusste die Beklagte Ziff. 2 selbst, dass ein solches Glücksspiel genehmigungspflichtig Ist. Mit dem gemeinsamen Internetauftritt förderte die Beklagte Ziff. 2 die Tat der Beklagten Ziff. 1.“ (LG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2024 – 3 O 225/21)
Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden, da das Schwesterunternehmen bet-at-home.com Internet Ltd. offensichtlich die Bestätigung des spielerfreundlichen Oberlandesgerichts Stuttgart vermeiden wollte.
Zur bet-at-home.com Internet Ltd. ist zu erwähnen, dass diese Gesellschaft seit dem 02.11.2020 eine Lizenz aus Deutschland für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet besitzt, sodass von der Solvenz dieses Unternehmens auszugehen ist.
Die Entscheidung des LG Stuttgart ist zu begrüßen, da diese vorbildlich aufzeigt, wie der Spielerschutz durch das Zivilrecht trotz spielerfeindlicher Maßnahmen der Onlineglücksspielanbieter gewährleistet wird.
Die Spieler auf der Plattform www.bet-at-home.com/de können also ihre Ansprüche gegen die bet-at-home.com Internet Ltd. durchsetzen.
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Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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