Betreiberin einer Waschstraße muss für abgerissenen Spiegel haften
Die Nutzung einer Autowaschanlage endete vor Gericht, weil der rechte Seitenspiegel an einem Fahrzeug während des Waschvorgangs abgerissen wurde. Nun musste das Amtsgericht München entscheiden, ob die Betreiberin der Anlage für den Schaden zu haften hat.
Keine ausreichende Belehrung, dass Seitenspiegel einzuklappen sind
Der Vater einer Fahrzeughalterin war mit deren Fiat 500 in die Waschanlage gefahren. Nach dem Ende des Waschvorgangs war der rechte Seitenspiegel abgerissen gewesen. Die Fahrzeughalterin forderte daraufhin von der Betreiberin Schadensersatz. Vor Gericht gab sie an, dass der Spiegel vor der Einfahrt in die Waschstraße unbeschädigt gewesen sei. Auch die Nutzung der Anlage sei gemäß den Anweisungen erfolgt. So habe ihr Vater die Hinweisschilder und Anweisungen des Personals zur Kenntnis genommen und sich entsprechend verhalten. Eine explizite Anweisung, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt.
Dass die Anlage den Schaden verursacht habe, sei technisch jedoch nicht möglich, hielt die Betreiberin der Waschanlage dem entgegen. Zu dem Schaden hätte es nur kommen können, wenn der Spiegel bereits vorbeschädigt gewesen sei oder der Fahrer es versäumt habe, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen. Dass dies notwendig sei, würde aus den Benutzerhinweisen im Eingangsbereich der Waschstraße hervorgehen.
Amtsgericht München: technischer Defekt der Waschanlage für Schaden verantwortlich
Das AG München entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Betreiberin der Waschstraße in seinem Beschluss vom 23.05.2023 (Az.: 171 C 7665/22) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 329,57 Euro. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass der Spiegel keine relevanten Vorschäden aufgewiesen habe. Den Einwand, dass der Spiegel vor der Autowäsche eingeklappt werden muss, habe die Betreiberin der Waschanlage im Vorfeld nicht ausführlich genug dargelegt, so das Gericht. Deshalb könne dieser Einwand nicht berücksichtigt werden. Den Inhalt und die Wahrnehmbarkeit der Benutzerhinweise hätte sie dem Fahrer konkret vortragen müssen. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ließe sich der eingetretene Schaden nur auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückführen. Und für eine solche Fehlfunktion müsse die Beklagte haften.
In Waschanlagen kann es immer mal wieder zu Schäden an Fahrzeugen kommen, entweder weil die Anweisungen nicht klar kommuniziert werden oder weil es tatsächlich zu einer Fehlfunktion der Anlage kommt. In solchen Fällen beraten wir die Fahrzeughalter gerne, ob die Möglichkeit besteht, den Betreiber für den Schaden haftbar zu machen, und setzen ihre Ansprüche dementsprechend durch. Wenn auch Ihr Fahrzeug unter ähnlichen Umständen beschädigt wurde, vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose, unverbindliche Erstberatung.
Dominik Fammler
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.