10. August 2018

Betriebsrente in Gefahr: zehn Pensionskassen mit 130.000 Betroffenen stark gefährdet

Die Finanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) warnte bereits im Mai 2016 davor, dass einige Pensionskassen ohne neues Kapital die Rentenansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr erfüllen können. Bei zehn Kassen ist die Betriebsrente inzwischen ernsthaft in Gefahr. Nun führt die BaFin mit 45 Pensionskassen intensive Gespräche, um eine Kürzung der Betriebsrente zu verhindern.

Was ist eine Pensionskasse?

Bei der Pensionskasse handelt es sich um ein klassisches Instrument der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen für das Rentenalter über die Pensionskasse zu. Träger der Versorgung ist die Pensionskasse.

Wie viele Arbeitnehmer sind betroffen?

  • 2,8 Millionen Arbeitnehmer haben Versorgungsansprüche bei diesen Pensionskassen.
  • Davon beziehen 300.000 bereits eine Rente.
  • Besonders gefährdet sind zehn Kassen mit 130.000 Betroffenen – 30.000 davon in Rente.

Die extrem niedrigen Zinsen stellen für die Pensionskassen ein Problem dar, weil sie, anders als die Lebensversicherer, verpflichtet sind, lebenslange Renten an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Da die durchschnittliche Lebenserwartung der Arbeitnehmer steigt während die Rendite hingegen sinkt, besteht die Gefahr, dass die Pensionskassen in Zahlungsnot kommen. 

Die jeweiligen Unternehmen und Aktionäre sind nun gehalten, neues Kapital in die Pensionskassen einzuzahlen. Dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis und wird das Defizit auf lange Sicht wohl nicht abdecken.

Was können Sie tun, wenn Ihre betriebliche Rente gekürzt wird?

Falls Ihnen die betriebliche Rente gekürzt wird, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Der Grund: Der Arbeitgeber legt das Geld des Arbeitnehmers an und fungiert damit als Treuhänder des Arbeitnehmers. Das vom Arbeitnehmer eingesetzte Gehalt ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG durch den Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln.

Wenn die Pensionskasse die Leistungen an den Arbeitnehmer kürzt, muss der Arbeitgeber in der Folge für die Kürzung haften und den Differenzbetrag erstatten, da er eine Leistung zugesagt, bei der Auswahl der betrieblichen Altersvorsorge jedoch nicht die richtige Versorgungsart gewählt hat.

Eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert.  

Kostenlose Erstberatung

Wurde Ihnen die Betriebsrente bereits gekürzt oder sind Sie der Ansicht, dass Sie zu wenig Betriebsrente erhalten werden? Dann lassen Sie sich durch uns beraten und vereinbaren Sie einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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