04. August 2020

Betriebsschließung wegen Corona: Klagen gegen Versicherer mit sehr unterschiedlichen Erfolgschancen

Derzeit rollt eine Prozesswelle über Deutschland hinweg. Denn auch wenn viele Unternehmen gegen eine Betriebsschließung versichert sind, so haben die Versicherer doch in den meisten Fällen die Zahlung abgelehnt. Der Grund: Pandemien sind in einigen Standardpolicen überhaupt nicht abgedeckt, in anderen Versicherungsverträgen zwar grundsätzlich schon, doch treffe dies nicht auf das Coronavirus zu, so die Aussage vieler Versicherer.

Mit zahllosen Zivilklagen gegen die Versicherungen versuchen die betroffenen Betriebe nun sich zu wehren. Allein am Landgericht München sind 38 solcher Klagen eingegangen. Kürzlich wurden nun die Klagen von drei Gastwirten und einer Kindertagesstätte verhandelt. Alle Kläger hatten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, doch die jeweiligen Versicherer lehnten die Zahlung ab.

Klage gegen Allianz: Gericht kritisiert Vertrag

In einem der Fälle klagte ein Gastwirt gegen den Versicherungsriesen Allianz, dessen Vertrag vom Gericht als „intransparent“ kritisiert wurde. Der Vertrag deckt Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz zwar grundsätzlich ab. Allerdings hat die Allianz in ihren Verträgen explizit die Krankheiten aufgelistet, die vom Versicherungsschutz umfasst werden. Da es sich bei COVID-19 um eine neue Krankheit handelt, ist diese entsprechend nicht aufgeführt.

Der klagende Gastronom fordert von der Allianz 236.000 Euro. Doch diese sieht ihre Liste als verbindlich an und bleibt dabei, dass nicht erwähnte Krankheiten nun mal nicht versichert seien. So einfach sei das aber laut Ansicht der Richter nicht. Versicherungskunden müssten auch verstehen können, was von der Police abgedeckt werde und was nicht. Das hieße vor allem, dass sie auch erkennen können müssten, ob und, wenn ja, wo es in dem Vertrag eine Deckungslücke gibt.

Die Formulierung im Vertrag ist entscheidend

Beispielsweise hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm eine Klage einer Gelsenkirchener Gaststätte abgewiesen, weil der Versicherer in seiner Police explizit angegeben hatte, dass die Deckung nur für die in der Police genannten Krankheiten gelte. Im Vertrag der Allianz steht das hingegen nicht so deutlich drin.

In einem anderen Fall hat das Landgericht Mannheim zwar den Antrag eines klagenden Hoteliers auf einstweilige Verfügung gegen seine Versicherung abgelehnt, andererseits aber grundsätzlich den Anspruch auf Versicherungsleistung bestätigt. Die finale Entscheidung in diesem Fall steht noch aus.

Am Vertrag der Allianz moniert das Landgericht München, dass zwar auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen werde, dann aber nicht einmal alle dort aufgelisteten Krankheiten erwähnt würden. Das Gesetz sei somit falsch zitiert. Hinzu käme, dass es im Infektionsschutzgesetz, auf welches sich die Allianz in ihrer Police ja bezieht, explizit hieße, dass auch „nicht namentlich genannte gefährliche Erreger“ meldepflichtig seien.

Erfolgschancen von Fall zu Fall unterschiedlich

In einem der anderen vor dem Landgericht München verhandelten Fälle klagt eine Kindertagesstätte gegen die Haftpflichtkasse Darmstadt. Hier stehen die Erfolgschancen für die Klägerin eher schlecht, da die Einrichtung faktisch nicht geschlossen war, denn sie musste ja eine Notbetreuung für Eltern mit „systemrelevanten“ Berufen anbieten. Das sei von den Versicherungsbedingungen nicht abgedeckt, befand das Gericht.

Wie die Erfolgsaussichten für die in ihrer Existenz bedrohten Betriebe vor Gericht aussehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt meistens maßgeblich von den Formulierungen in der Versicherungspolice ab. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag für Sie und beraten Sie zu den Erfolgschancen in Ihrem individuellen Fall. Nutzen Sie hierfür gerne unsere kostenlose Erstberatung.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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