14. Mai 2020

Betriebsschließungsversicherung in Corona-Zeiten

Viele Unternehmen sind von der Corona-Pandemie stark betroffen. Die Schließungen vieler Betriebe führen zu existenzbedrohenden Lagen, z.B. bei vielen Restaurants und Hotels. Einige Betriebe haben allerdings für genau solche Fälle vorgesorgt und Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen und erhoffen Leistungen aus dieser Versicherung, um die schwierigen Zeiten zu überbrücken und eine Insolvenz zu vermeiden. Wie sich aktuell herausstellt, sehen sich die Versicherer jedoch häufig nicht eintrittspflichtig und lehnen Leistungen ab.

Was ist das für eine Versicherung?

Bei der Betriebsschließungsversicherung handelt sich um eine Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Infektionsgefahren, die zu einer Betriebsschließung führen. Die jetzt relevanten Klauseln in den Verträgen lauten z.B.:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG1) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;“

Die Versicherung tritt also ein, wenn die zuständige Behörde den Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes schließt, weil verhindert werden soll, dass sich meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger verbreiten.

In den Versicherungsbedingungen werden weiter die Krankheiten sowie Krankheitserreger mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt.

So heißt es in den Versicherungsbedingungen oft weiter:

„2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Warum wird die Leistung abgelehnt?

Das Coronavirus Covid-19 bzw. Sars-CoV-2 sind bei der Aufzählung regelmäßig nicht dabei. Deshalb wird die Versicherungsleistung abgelehnt.

Wer hat Recht?

Nach unserer Auffassung können von den relevanten Vertragsklauseln in vielen der bisher geprüften Versicherungspolicen auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger umfasst sein, die auf das Infektionsschutzgesetz zurückzuführen sind.

Die Ablehnung der Versicherung wäre nur dann zu akzeptieren, wenn die Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern tatsächlich abschließend wäre.

Ob dies der Fall ist, darüber kann im Einzelfall gestritten werden. Gut für versicherte Betriebe: Unklarheiten in Versicherungsklauseln gehen zu Lasten des Versicherers.

Ob die Klauseln der Versicherer dahingehend zu verstehen sein sollen, dass auch neue oder nicht ausdrücklich genannte Krankheiten und Krankheitserreger von der Versicherung erfasst sein sollen, muss die Rechtsprechung oftmals erst noch klären.

Wir prüfen gerne Ihre individuellen Verträge und beraten Sie kurzfristig hierzu. Rufen Sie uns an: 0214 90 98 400.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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