Betriebsschließungsversicherung: LG Mannheim sieht Zahlungsverweigerung der Versicherer kritisch
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Landgericht Mannheim sich kritisch gegen eine Versicherung geäußert. Eine Hotelbetreiberin hatte das Verfahren eingeleitet. Sie hat eine Betriebsschließungsversicherung und verlangt von ihrer Versicherung die Übernahme der durch die Corona-Schließungen bedingten Schäden.
Viele Versicherungen leisten derzeit nicht. Begründet wird dies u.a. damit, dass die per Allgemeinverfügung geschlossenen Betriebe in Hotellerie und Gastronomie keinen bedingungsgemäßen Schadenfall darstellen. Das sieht das Landgericht Mannheim offenbar anders.
Die Betriebsschließung per Allgemeinverfügung sei genau so zu behandeln wie eine Schließung im Einzelfall.
Andere Ablehnungsgründe der Versicherer sind z.B., dass das Coronavirus bei der Aufzählung der versicherten Krankheiten regelmäßig nicht genannt ist.
Nach unserer Auffassung können von den relevanten Vertragsklauseln in vielen der bisher geprüften Versicherungspolicen auch andere Krankheiten bzw. Krankheitserreger umfasst sein. Das Infektionsschutzgesetz selbst zählt Krankheiten nicht abschließend auf.
Verweigert eine Versicherung ihre Leistung, so ist das nur dann zu akzeptieren, wenn die Aufzählung von Krankheiten oder Krankheitserregern tatsächlich abschließend wäre.
Ob dies der Fall ist, darüber kann im Einzelfall gestritten werden. Gut für versicherte Betriebe: Unklarheiten in Versicherungsklauseln gehen zu Lasten des Versicherers.
Ob die Klauseln der Versicherer dahingehend zu verstehen sein sollen, dass auch neue oder nicht ausdrücklich genannte Krankheiten und Krankheitserreger von der Versicherung erfasst sein sollen, muss die Rechtsprechung oftmals erst noch klären.
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Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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