BGH: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten
Im Dezember 2024 hat der Bundesgerichtshof es Banken untersagt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher nicht klar und verständlich sind. In seinem Urteil hat das oberste deutsche Gericht die Klauseln einer Volksbank als irreführend und folglich unwirksam eingestuft. Daher musste die Bank die vom Darlehensnehmer gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung vollständig erstatten. Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens verlangen die Banken eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinseinnahmen.
Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung irreführend und daher unwirksam
Der Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2024 (Az.: XI ZR 75/23) lag ein Rechtstreit zugrunde, im Zuge dessen ein Kunde einer Volksbank bei der vorzeitigen Ablösung zweier Immobilienkredite eine Vorfälligkeitsentschädigung von ca. 15.000 Euro zahlen musste. Gegen diese Zahlung ging er juristisch vor. Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam zu dem Schluss, dass die zugrundeliegenden Vertragsklauseln nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit entsprächen und entschied zu seinen Gunsten. Nun hat der BGH dieses Urteil bestätigt. Die Bank habe die Vorfälligkeitsentschädigungen unrechtmäßig verlangt und müsse sie dementsprechend erstatten.
Bei der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auf die unzureichende Information zur Berechnung der Entschädigungen in den Darlehensverträgen. So habe die Bank nicht ausreichend klar und verständlich über die Berechnungsmethoden der Vorfälligkeitsentschädigung informiert. Insbesondere ging es um folgende Klausel, die das oberste deutsche Gericht für unwirksam erklärte:
„Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht.“
BGH: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Die Formulierung „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ sei nach Auffassung der Richter für Verbraucher missverständlich bzw. irreführend, da sie den Eindruck vermittle, dass die gesamte restliche Laufzeit des Darlehens für die Berechnung maßgeblich sei. Dabei ist lediglich der Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit relevant.
Da die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund unzureichender bzw. unklarer Information fälschlicherweise und ohne rechtlichen Grund verlangt habe, müsse sie dem Kläger die gezahlten Beträge erstatten, so der BGH.
Auch Verträge anderer Banken betroffen
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbrauchern erheblich gestärkt, denn es betrifft nicht nur die Darlehensverträge der Volksbank, sondern auch die Verträge anderer Anbieter mit gleichlautenden Formulierungen. Für Darlehensnehmer, deren Verträge ebenfalls unklare oder irreführende Klauseln enthalten und die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, bedeutet das, dass sie die Zahlung ggf. zurückverlangen können. Wer hingegen eine vorzeitige Darlehensablösung plant, kann die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung möglicherweise verweigern, wenn die Vertragsklauseln irreführend sind.
Für Kreditnehmer kann es sich also lohnen, die Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung in ihren Darlehensverträgen durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung. Sollten die Klauseln unklar oder missverständlich sein, helfen wir Ihnen dabei, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzufordern. Lassen Sie sich einfach in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.

Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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