BGH: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten
BGH: Unklare Vertragsklauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig
Im Dezember 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Banken keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die entsprechenden Regelungen im Vertrag für Verbraucher nicht verständlich genug formuliert sind. In dem Verfahren wurde eine Klausel der Volksbank als intransparent und irreführend eingestuft – und daher als rechtlich unwirksam erklärt. Die Konsequenz: Die betroffene Bank musste dem Kunden die gezahlte Entschädigung vollständig zurückerstatten. Hintergrund ist, dass Banken bei einer vorzeitigen Rückzahlung von Krediten in der Regel eine Entschädigung für entgangene Zinsen verlangen.
Urteil vom 4. Dezember 2024 stärkt Verbraucherrechte
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zugrunde, bei dem ein Kunde einer Volksbank rund 15.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zahlen sollte, nachdem er zwei Immobilienkredite frühzeitig abgelöst hatte. Er klagte gegen die Forderung – mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Zweibrücken urteilte, dass die verwendeten Vertragsklauseln nicht transparent genug seien und somit gegen gesetzliche Vorgaben verstießen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Die Forderung der Bank sei rechtswidrig, weshalb sie die Summe zurückzahlen müsse.
Kritik an unklarer Berechnungsmethode
Das Gericht bemängelte insbesondere, dass die Darlehensverträge keine ausreichenden Informationen zur Berechnungsweise der Entschädigung enthielten. Verbraucher seien nicht nachvollziehbar darüber aufgeklärt worden, wie genau die Höhe des Schadenersatzes ermittelt werde. Besonders beanstandet wurde folgende Formulierung:
„Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht.“
Nach Auffassung der Richter sei der Begriff „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ für Laien missverständlich, da er suggeriere, dass sich die Berechnung auf die gesamte verbleibende Laufzeit beziehe. Tatsächlich sei jedoch nur der Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Kündigung relevant.
Bank muss Entschädigung erstatten
Da die Klausel nicht ausreichend klar war und damit gegen Transparenzvorgaben verstieß, sah das Gericht keinen rechtlichen Grund für die geforderte Zahlung. Die Bank habe die Entschädigung zu Unrecht verlangt und sei daher zur Rückerstattung verpflichtet.
Auswirkungen über den Einzelfall hinaus
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung: Es betrifft nicht nur die Volksbank, sondern potenziell auch viele andere Kreditinstitute, die ähnlich formulierte Klauseln in ihren Verträgen verwenden. Betroffene Kreditnehmer, die bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, könnten nun Anspruch auf Rückzahlung haben. Wer eine vorzeitige Ablösung seines Darlehens plant, kann die Zahlung unter Umständen verweigern – sofern der Vertrag unklare oder irreführende Regelungen enthält.
Juristische Prüfung empfehlenswert
Für Darlehensnehmer kann es sich daher lohnen, die entsprechenden Vertragsklauseln durch einen spezialisierten Anwalt für Bankrecht prüfen zu lassen. Die Kanzlei Lenné unterstützt Sie dabei kompetent und engagiert. Sollten sich in Ihrem Vertrag unwirksame Formulierungen finden, helfen wir Ihnen, die zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern. Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies Erstgespräch mit uns.

Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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