07. September 2017

BGH: Banken dürfen bei der Rückabwicklung von Kreditverträgen die Kapitalertragssteuer nicht in die Berechnung einstellen

Nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages folgt die Rückabwicklung. Oft versuchen Banken die Berechnung der zu zahlenden Beträge bei der Rückabwicklung für sich schön zu rechnen.

Mit seiner Entscheidung vom 25.04.2017 hat der Bundegerichtshof zwei entscheidende Fragen bei der Berechnung der Ansprüche aus der Rückabwicklung geklärt.

  1. In unserem ersten Beitrag vom 13.07.2017 haben wir Sie bereits über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage des Nutzungsersatzes informiert.
  2. Eine zweite Frage war, ob der Anspruch des Darlehensnehmers um die Kapitalertragssteuer zu kürzen ist.

So hat der BGH entschieden:

Immer wieder haben Banken behauptet, dass der Anspruch des Kunden um die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag zu kürzen wäre. Nach der Auffassung vieler Darlehensgeber sollten Klagen zumindest in der Höhe der Kapitalertragssteuer unbegründet sein, da der Verbraucher nicht die volle Auszahlung verlangen könne. Der Darlehensgeber müsste diese Beträge schließlich an das Finanzamt abführen.  

Mit dem Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15 - hat der BGH endgültig klargestellt, dass bei der Berechnung der Rückabwicklung eine etwaige Kapitalertragssteuer nicht in die Berechnung einzustellen ist.

„Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759).“ (BGH Urt. v. 25.04.2017 - XI ZR 573/15 -, Leitsatz)

Solange der Darlehensgeber nichts an das zuständige Finanzamt abgeführt hat, ist auch nichts von dem Anspruch des Darlehensnehmers abzuziehen. Eine etwaige Steuerentrichtungspflicht wäre erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 25.04.2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 42).

Der Darlehensnehmer ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs und kann daher auch die volle Auszahlung an sich verlangen (vgl. (BGH Urt. v. 25.04.2017 - XI ZR 573/15 -, Rn. 41).

Unzutreffend ist der Einwand der Darlehensgeber, der Anspruch auf Nutzungsersatz des Darlehensnehmers sei um die Kapitalertragssteuer zu kürzen und erst danach seien die Ansprüche des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers zu verrechnen. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Verbraucher den Nutzungsersatz in Höhe der Kapitalertragssteuer überhaupt nicht erhalten hat. Wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer dann tatsächlich die Kapitalertragssteuer an das Finanzamt zahlt, hätte der Verbraucher gleich einen doppelten Abzug erlitten.

Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, führt somit nicht zu einer (Teil-)Abweisung einer Zahlungsklage.

Darlehensnehmer sollten jedoch im Auge behalten, dass wenn die Bank die Kapitalertragsteuer nicht abführt, hieraus eine Nachzahlung bei der nächsten Steuererklärung resultieren kann.

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Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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