BGH: Banken müssen auch bei Kommissionsgeschäft über Provisionen aufklären
Mit Urteil vom 24.09.2013, welches heute veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Bankkunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären hat.
Die Entscheidung dürfte für viele Erwerber von Lehman Brothers Zertifikaten hilfreich sein, denn diese waren häufig im Wege eines Kommissionsgeschäfts erworben worden. Dabei hatten die vertreibenden Banken einerseits bei ihren Kunden eine Vergütung kassiert, andererseits aber auch eine Vertriebsgebühr von der Emittentin der Papiere, Lehman Brothers, verdient.
Diese Praxis hielt der BGH nur dann für zulässig, wenn der Bankkunde entsprechend informiert wird.
Die beratende Bank befinde sich nämlich im Rahmen des Beratungsvetrages in einem derart schweren Interessenkonflikt, dass sie hierüber aufklären müsse.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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