15. April 2019

BGH: Berechtigt unwirksame Aufrechnungsklausel im Darlehensvertrag zum Widerruf?

Mit dem Urteil vom 20.03.2018 - Az.: XI ZR 309/16 - hat der Bundesgerichtshof die folgende, von vielen Banken verwendete AGB-Klausel für unwirksam erklärt:

Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden - Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Für Verbraucherschützer ist diese Entscheidung allerdings aus einem anderen Grund besonders wichtig – weil nämlich der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass diese Klausel den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren kann:

Die genannten nachteiligen Auswirkungen der angefochtenen Klausel können den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten bzw. die praktische Durchsetzung seiner Forderung erschweren, weshalb in der Vereinbarung dieses Aufrechnungsverbots eine nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässige Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts liegt, sodass die angefochtene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führt.“ (Hervorhebung durch Kanzlei)

Nach unserer Auffassung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung Auswirkungen auf das Widerrufsrecht hat und dementsprechend den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts auch Jahre später nach Vertragsschluss berechtigt.

Uneinigkeit unter Gerichten

Diese Auffassung teilen leider nicht alle Gerichte. Einige vertreten die Meinung, dass eine Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht tangiert und demzufolge nicht zum Widerruf berechtigt.

So sah es zum Beispiel das Oberlandesgericht München, ebenso wie das Oberlandesgericht Nürnberg. Bemerkenswert und aus unserer Sicht unverständlich ist, dass diese Oberlandesgerichte keine Revision zugelassen haben.

Dennoch muss sich nunmehr der Bundesgerichtshof infolge einer Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Frage auseinandersetzen und seine Rechtsprechung konkretisieren. Diese ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen XI ZR 450/18 anhängig.

Wir warten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs mit großer Spannung, da hiervon viele Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, betroffen sind. Wir werden Sie in diesem Zusammenhang auf dem Laufenden halten.

Grundsätzlich gilt jedoch auch weiterhin, dass viele Darlehensverträge in der Widerrufsbelehrung unzulässige Klauseln enthalten, was einen Widerruf des Vertrags auch Jahre später noch möglich macht. Gerne prüfen wir Ihren Darlehensvertrag auf solche unzulässige Klauseln und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Vereinbaren Sie dafür einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

4,6/5 Sterne (5 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen