05. Februar 2015

BGH berichtet in seinem Newsletter über Fall von uns

In seinem Newsletter vom 20.01.2015 berichtet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erneut über einen Fall aus unserer Kanzlei. Wir hatten uns für einen Mandanten in zweiter Instanz gegen die Republik Argentinien durchgesetzt. Argentinien hat Revision eingelegt und den Fall zum BGH gebracht. Nun teilte der BGH mit, dass er den Fall am 24.02.2015 verhandeln wird.

Worum geht es in diesem Prozess?

In dem Verfahren macht der Kläger Ansprüche aus vom beklagten Staat im Jahr 1996 ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen geltend.

Der Kläger begehrt die Zahlung der aus den Schuldverschreibungen am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen für das Jahr 2005 nebst einem nach seiner Behauptung wegen der Nichtzahlung dieser Zinsen entgangenen Gewinn.

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 wurde der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder - zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2015 - verlängert. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm nunmehr im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen aus.

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ganz überwiegend zurückgewiesen.

Warum?

Das Gericht hat unter anderem die Ansicht der Beklagten abgelehnt, wonach einem Schuldnerstaat, der sich in einer Finanzkrise befunden und mit einer Mehrheit seiner Gläubiger eine Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sog. Holdout-Gläubigern auch dann zukommen solle, wenn die Bedingungen der zugrunde liegenden Schuldverschreibung entsprechende Klauseln ("Collective Action Clauses") nicht enthalten haben.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Was erwartet Rechtsanwalt Lenné?

Ich erwarte, dass wir Argentinien vor dem Bundesgerichtshof besiegen werden und der Kläger erneut Recht bekommt.

Wir werden am Verhandlungstag über das Ergebnis berichten.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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