27. Oktober 2013

BGH berichtet in seinem Newsletter über Fall von uns

In seinem Newsletter vom 23.10.2013 berichtet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über einen Fall aus unserer Kanzlei. Wir hatten uns für einen Mandanten am Amtsgericht Bonn und in zweiter Instanz am Landgericht Bonn gegen die Postbank durchgesetzt. Die Postbank hat Revision eingelegt und den Fall nun zum BGH gebracht.

Worum geht es?

Unsere Mandanten begehren von der Postbank Rückzahlung eines sog. Bearbeitungsentgelts, das die Beklagte ihnen im Rahmen eines Darlehensvertrages berechnet hat.

Die Parteien schlossen Anfang des Jahres 2012 einen Online-Darlehensvertrag mit einem Nettokreditbetrag von 40.000 €. Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgefertigte und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u. a. folgenden Abschnitt enthielt:

Bearbeitungsentgelt EUR

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in
voller Höhe einbehalten.

Die Höhe des Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts nebst entgangenen
Gewinns, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Wir sind - wie das Amtsgericht und Landgericht in Bonn - der Ansicht, dass dem Bankkunden ein Bereicherungsanspruch zusteht, da die angegriffene Klausel eine kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und als solche insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.

Zur weiteren Begründung führen wir u.a. an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstelle, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolge.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen – bis auf einen kleinen Teil der Zinsen – erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Leistung des Bearbeitungsentgelts von 1.200 € sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da die angegriffene Klausel unwirksam sei. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege, weil sie eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthalte. Das
Bearbeitungsentgelt habe keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreise Leistungen, die von der Bank ohnehin zu erbringen seien. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwenders zudem entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne eine Bank
als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden habe. Ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand könne dagegen nicht verlangt werden.

Wann wird entschieden?

Der Bundesgerichtshof teilt in seinem Newsletter mit, dass noch kein Verhandlungstermin bestimmt ist.

Wir erwarten einen solchen für das Jahr 2014.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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