21. September 2015

BGH: Buchungsentgeltklausel auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14 - entschieden, dass eine  Buchungsentgeltklausel in den AGB einer Bank auch im Verhältnis zu einem Unternehmer unwirksam ist.

Mit unserem Beitrag vom 10.08.2015 hatten wir auch über die Unwirksamkeit eines solchen Entgelts im Verhältnis zum Verbraucher berichtet.

Wer Unternehmer ist und eine Vielzahl von Buchungen pro Monat auf seinem Geschäftskonto hat, sollte unbedingt prüfen, ob und was genau seine Bank ihm hierfür berechnet hat. Es könnte unter Umständen ein hoher Rückerstattungsbetrag vorliegen.

Der BGH hat entschieden:

„Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank

"Preis pro Posten 0,32 EUR"

ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig, als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.“ (BGH Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 -)

Der in dem Verfahren klagende Unternehmer darf sich nun über die Rückerstattung von 77.637,38 € freuen. Dies war der Betrag, der über die Jahre zusammengekommen war. Die Bank hatte dem Unternehmer für jede Rücklastschrift seit 2007 ein Entgelt von 0,32 € berechnet.

In der Begründung weist die Entscheidung keine wesentlichen Unterschiede zur vorrangegangenen Entscheidung im Verhältnis zu einem Verbraucher auf. Der BGH stellt in der Entscheidung vom 28.07.2015 vielmehr klar, dass bei einem Unternehmer die Benachteiligung durch eine solche Klausel noch deutlicher zu Tage tritt, da ein Unternehmer in der Regel auf sein Girokonto mehr angewiesen ist als ein Verbraucher.

„Durch eine allgemeine Postenpreisklausel werden auch Ein- und Auszahlungen bepreist, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 257 und vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15).

[…]

Ganz im Gegenteil ist der Inhaber eines Geschäftsgirokontos in den Bargeldkreislauf wesentlich stärker eingeschaltet und daher auf die Inanspruchnahme des Kontos als "Kasse" angewiesen als der private Verbraucher, so dass die unangemessene Benachteiligung durch die Buchungspostenklausel eher noch verstärkt zutage tritt (vgl. Drygala, DZWir 1994, 383, 385).“ (BGH Urt. v. 28.07.2015 - XI ZR 434/14 -, Rn. 39, 41)

Unternehmer sollten daher prüfen, ob ihre Bank ihnen nicht zu Unrecht einen Betrag für die Vornahme von Buchungen auf dem Geschäftskonto berechnet hat. Auch ein geringes Entgelt von wenigen Cent kann sich hier schnell auf mehrere Zehntausend Euro summieren.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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