26. Februar 2018

BGH: Die gesetzliche Ausschlussfrist für den Widerruf endete mit Ablauf des 21.06.2016

Nachdem der Gesetzgeber erkannt hat, dass das „ewige“ Widerrufsrecht zu einer erfolgreichen Klage-Welle gegen Banken geführt hat, hat er für vor dem 11.06.2010 abgeschlossene Darlehen per Gesetz eine Ausschlussfrist zum 21.06.2016 eingeführt.

Wie es nun mal so ist, erklärten einige Darlehensnehmer den Widerruf z.B. per E-Mail am letzten Tag, also am 21.06.2016. Es kam aber auch dazu, dass die schon früher versendeten Widerrufsschreiben bei Banken erst nach dem 21.06.2016 zugegangen sind.

Für Juristen stellten sich aufgrund dieses Gesetzes folgende Rechtsfragen:

  • Wann endet die Ausschlussfrist: mit Ablauf des 20.06.2016 oder des 21.06.2016?
  • Ist der Zugang oder die Absendung des Widerrufsschreibens maßgeblich?

Nach unserer Rechtsauffassung genügte die Absendung des Widerrufsschreibens bis zum Ablauf des 21.06.2016. In der Instanzrechtsprechung wurden diese Rechtsfragen jedoch unterschiedlich behandelt.

Nun hat der BGH mit Beschluss vom 16.01.2018 – XI ZR 477/17 - unsere Rechtsauffassung bestätigt:

„Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: "also mit Ablauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebenso BVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLG Stuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5).“ (BGH, Beschluss vom 16.01.2018 – XI ZR 477/17 -)

Wenn Ihr Widerruf wegen des Zugangs nach dem 21.06.2016 als verspätet zurückgewiesen worden ist und Sie dagegen nichts unternommen haben, prüfen wir gerne, ob gegen die Bank noch heute erfolgreich vorgegangen werden kann.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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