21. Januar 2025

BGH: durch Betrug erlangtes Geld kann eingezogen werden

Erbeutet ein Täter mittels Täuschung die Geldkarte und PIN einer anderen Person und hebt damit Bargeld ab, kann dieses gemäß § 75 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Ausschlaggebend ist, dass der Täter die abgehobenen Beträge durch Betrug erlangt hat. So entschied der Bundes­ge­richtshof in einem Beschluss vom 01.03.2022 (Az.: 4 StR 357/21).

Jugendlicher erbeutet Geld in 11 Betrugsfällen

In dem betreffenden Fall war ein Jugendlicher im Mai 2021 vom Landgericht Hagen wegen Betrugs in 11 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zusammen mit einem Komplizen hatte der Jugendliche durch Täuschung ältere Personen dazu gebracht, ihm ihre Girokarte mitsamt der PIN herauszugeben. Die beiden Täter hatten sich als Polizisten ausgegeben und behauptet, die Geldkarten müssten aus Sicher­heits­gründen gesperrt werden. Mithilfe der erbeuteten Karten hob der Jugendliche Geldbeträge von den Konten der Opfer ab und kaufte damit teilweise Waren ein. Insgesamt hatte er mit dieser Betrugsmasche rund 25.000 € erbeutet. Das LG Hagen verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe und ordnete darüber hinaus die Einziehung der Tatbeute an. Gegen die Einziehung legte der Angeklagte Revision wegen der Verletzung materiellen Rechts ein.

Mit seiner Revision scheiterte der Jugendliche jedoch vor dem Bundes­ge­richtshof, der die Entscheidung des Landgerichts bestätigte. Die Einziehung der Tatbeute sei gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB angeordnet worden und nicht zu beanstanden, so der BGH.

BGH: Erbeutetes Geld darf gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden

Gemäß § 73 Abs. 1 StGB können Vermögenswerte eingezogen werden, wenn ein Täter oder Teilnehmer diese durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Weiter gelten Vermögenswerte als „durch eine Tat“ erlangt, wenn sie dem Täter aus der Umsetzung einer Straftat so zugeflossen sind, dass er eine tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat.

Das treffe in diesem Fall nach Auffassung des BGH zu, denn der Jugendliche hatte die fraglichen Vermögenswerte durch Betrugstaten erlangt. Die Transaktionen, die der Jugendliche mithilfe der Girokarten und Geheimzahlen der Tatopfer durchgeführt habe, seien als Ausfüh­rungs­hand­lungen der Betrugstaten zu werten. Sie haben den Betrugsschaden verfestigt, so die Richter.

Geld, das nachweislich im Zuge einer Straftat erbeutet wird, darf also gemäß § 73 Abs. 1 StGB vom Gericht eingezogen werden. Wenn Ihnen Betrug vorgeworfen wird, beraten wir Sie in der Anwaltskanzlei Lenné diesbezüglich sowie in Bezug auf den Tatvorwurf selbst. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.

von Ulrike Frentzen
Ulrike Frentzen

Angestellte Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht

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