10. August 2015

BGH: Buchungspostenentgelt auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14 - erneut eine Buchungspostenentgeltklausel einer Bank für unwirksam erklärt.

Im Januar diesen Jahres hatte der BGH bereits über eine Entgeltklausel für Buchungen bei privaten Girokonten entschieden:

 „Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank

"Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR"

ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.“ (BGH Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13 -, Hervorhebung durch den Autor)

 Nun hatte der BGH erneut über eine gleichlautende Entgeltklausel zu entscheiden. Diese lautete:

"Preis pro Buchungsposten 0,32 EUR"

Entscheidender Unterschied diesmal jedoch, dass in dem Verfahren ein Unternehmer geklagt hatte. Im Laufe der Jahre hatte die beklagte Sparkasse dem Unternehmer, einem eingetragenen Kaufmann, insgesamt 77.637,38 € an Buchungspostenentgelt für die Buchung von Rücklastschriften berechnet.
Der BGH erklärte die Entgeltklausel für unwirksam, was nun zur Rückerstattung des Buchungspostenentgelts nebst Zinsen führt.

Naturgemäß werden auf den Geschäftskonten vieler Unternehmer massenhaft Buchungen und Rücklastschriften vorgenommen. Die hierfür erhobene Gebühr pro Buchungsposten kann der Unternehmer nun zurückfordern.

Im Laufe der Jahre kommen da schnell mehrere Tausend Euro zusammen. Betroffene Unternehmer sollten daher prüfen, ob auch ihnen unberechtigte Entgelte belastet wurden.

Die Entscheidung des BGH ist derzeit noch nicht veröffentlicht. Wir werden nach der Veröffentlichung hierzu weiter berichten.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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