27. September 2024

BGH erleichtert Nachweis von Einbruch gegenüber Hausratversicherung

Mit einem Urteil vom 17.04.2024 (Az.: IV ZR 91/23) hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt, die bei Einbruchdiebstahl Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung geltend machen möchten. Sie dürften nicht durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden, so das oberste deutsche Gericht.

Hausratversicherung lehnt Zahlung wegen mangelnder Beweislage ab

In dem betreffenden Fall hatte ein Mann als Erbe seines verstorbenen Vaters von dessen Hausratversicherung Deckung wegen eines Einbruchdiebstahls verlangt, da unbekannte Täter im Dezember 2016 in das versicherte Wohngebäude des Vaters eingebrochen waren. Die Versicherung hatte die Zahlung verweigert, weil ihrer Auffassung nach das äußere Bild des Einbruchdiebstahls nicht hinreichend nachgewiesen worden war.

Unklar sei vor allem, wie sich die Einbrecher Zugang zum Gebäude verschafft hatten. Die Spurenlage sei laut Versicherung nicht ganz stimmig. So hatte ein Fenster zwar Hebelspuren aufgewiesen, doch bei Eintreffen der Polizei befand es sich in einer Kippstellung und hätte folglich nicht aufgehebelt werden müssen.

BGH: Einbruchspuren müssen nicht zwangsläufig stimmig sein

Sowohl in erster wie in zweiter Instanz war die Klage des Erben gegen die Versicherung abgewiesen worden, weil die Spurenlage nicht eindeutig zu einem Einbruchdiebstahl passte. Doch nun hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurückverwiesen. Die Richter in Karlsruhe betonten, dass die Spuren nicht in sich stimmig sein oder zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen müssen. Auch müssten nicht immer sämtliche Spuren vorzufinden sein, die üblicherweise Folge eines Einbruchs sind. Nach Auffassung des BGH reiche es aus, wenn das äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Minimum an Tatsachen belegt würde, die nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Diebstahl nahelegen. Dieses Minimum sei erreicht, wenn Einbruchsspuren vorhanden sind, auch wenn sie nicht alle stimmig sind.

Das oberste deutsche Gericht betonte weiterhin, dass die Anforderungen an den Nachweis eines solchen Einbruchdiebstahls nicht überspannt werden dürfen, wie es das OLG München getan habe. Versicherungsnehmern müssten Beweiserleichterungen eingeräumt werden, da es in vielen Fällen nicht möglich sei, den genauen Einbruchsverlauf zu rekonstruieren. Diese Beweiserleichterungen seien darauf ausgelegt, dass der Versicherungsnehmer die Erstattung durch die Versicherung auch dann erhalte, wenn sich nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darstellen ließe.

Versicherung trägt Beweislast für vorgetäuschten Einbruch

Wenn Einbruchspuren nicht stimmig sind und möglicherweise auf einen vorgetäuschten Einbruch hindeuten, sei es an der Versicherung, dies nachzuweisen, so die Richter. In dem Fall trage allerdings auch die Versicherung das Risiko, diesen Beweis nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes führen zu können.

Mit diesem Urteil trägt der BGH zur Stärkung der Rechte von Versicherungsnehmern bei. So dürfen diese im Schadensfall nicht von der Versicherung durch überhöhte Beweisanforderungen benachteiligt werden. Leider bleiben in der Praxis aber immer noch viele Versicherungsnehmer auf ihrem Schaden sitzen, weil die Versicherung die Deckung wegen nicht zweifelsfreier Beweislage ablehnt. In der Anwaltskanzlei Lenné haben wir bereits zahlreichen Mandanten dabei geholfen, ihre Ansprüche gegenüber der Hausratversicherung durchzusetzen. Wenn auch Ihre Versicherung die Zahlung verweigert, vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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